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Verband sozialer Wettbewerb - Urteil

ID: 422207

Negative Feststellungsklage gegen Verband sozialer Wettbewerb erfolgreich LG Bochum/OLG Hamm

(firmenpresse) - Negative Feststellungsklage gegen Verband sozialer Wettbewerb erfolgreich- von Sievers| Scharfenberg|von Rüden vertretener Mandant obsiegt vor OLG Hamm (I-4 W 18/11) auch bezüglich der Kosten.

Das OLG Hamm hat in einem Beschwerdeverfahren gegen die Kostenentscheidung des LG Bochum entschieden, das ein potentieller Unterlassungsschuldner ohne vorherige Ankündigung negative Feststellungsklage gegen den Abmahner einreichen kann, wenn er den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für nicht begründet hält. Der Verband sozialer Wettbewerb war der Auffassung es sei unverhältnismäßig und mutwillig, seinen fortwährenden Angriff mit Einreichung einer negativen Feststellungsklage abzuwehren.

Der Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

In der Beschwerdesache

Verband sozialer Wettbewerb

Beklagte und Beschwerdeführer

Prozessbevollmächtigte: XXX

g e g e n

X Kläger und Beschwerdegegnerin

Prozessbevollmächtigte: RAe Sievers, Scharfenberg, von Rüden

Rheinstr. 11, 12159 Berlin

wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 04.02.2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von 2.000,00 € der Beklagte.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat ihm zu Recht nach § 269 III 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; denn es bestand nach der vom Beklagten ausgebrachten Abmahnung vom 01.12.2010 und seinem Schreiben vom 13.12.2010 Anlass zur Erhebung der vorliegenden negativen Feststellungsklage. Die Klägerin hatte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in welcher sie sich zur Unterlassung der vom Beklagten gerügten Verstöße verpflichtete. Soweit das Unterlassungsversprechen unter der auflösenden Bedingung einer Gesetzesänderung und Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellt war, war dies, worüber die Parteien einig sind, unschädlich (i.E. vgl. BGH GRUR 2009, 1096 – Mescher weis). Gleichwohl hat der Beklagte die Implementierung dieser Bedingung mit Schreiben vom 13.12.2010 als nicht zumutbar angesehen, weil diese zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde. Die Berühmung bestand also, obwohl die Wiederholungsgefahr entfallen war, fort. Die Klägerin musste damit rechnen, gegebenenfalls im Wege des Verfügungsantrags auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Demzufolge bestand Anlass, sich hiergegen im Wege der negativen Feststellungsklage zu wehren. Anders als der Beklagte meint, war es nun nicht unverhältnismäßig und mutwillig, seinen fortwährenden Angriff mit Einreichung der Klage vom 16.12.2010 abzuwehren. Die mit Schreiben vom 13.12.2010 gesetzte Frist zur Ergänzung der Unterlassungserklärung bis zum 17.12.2010 musste nicht abgewartet werden, um sich gegen die nunmehr unberechtigte Verfolgung zu wehren. Zum einen musste die Klägerin nunmehr mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen. Zum anderen war die Klägerin auch nicht verpflichtet, den Beklagten, der selbst in diesem Verfahrensfragen hinreichend kompetent ist, auf ein falsches und irriges Verständnis hinzuweisen und diesen etwa, wie verlangt, gegenabzumahnen. Eine Gegenabmahnung ist nicht erforderlich, um den Gläubiger auf einen vermeintlichen rechtlichen Irrtum hinzuweisen, mag er auch eindeutig sein (BGH GRUR 2006, 168 – Unberechtigte Abmahnung; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 12 Rn. 1.75). Es oblag der Klägerin insofern nicht, den Beklagten er noch auf ein vermeintliches Missverständnis hinzuweisen. Dieser muss vielmehr selbst entscheiden, ob er eine Unterwerfung akzeptiert oder ob er einen Wettbewerbsverstoß weiter verfolgt. Eine rechtsmissbräuchliche Verteidigung im Wege der negativen Feststellungsklage kann der Klägerin in diesem Gesamtzusammenhang nicht angelastet werden. Soweit das falsche örtliche Gericht angerufen war, rechtsfertigt dies keine andere Entscheidung, zumal auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hin eine Verweisung an das zuständige Gericht erfolgt wäre und nicht ersichtlich ist, dass insoweit überhaupt gesondert auszuweisende Kosten etwa nach § 281 III ZPO entstanden wären.






Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.


Hamm, 23.05.2011

Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat


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Datum: 09.06.2011 - 15:03 Uhr
Sprache: Deutsch
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Meldungsart: Interview
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 09.06.2011

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