(ots) - Wegsperren, und zwar fĂŒr immer", sagte der
frĂŒhere Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) ĂŒber die Behandlung
gefÀhrlicher StraftÀter. Damit sprach er damals wie heute wohl vielen
BĂŒrgern aus der Seele. Mal ganz ehrlich: Niemand will einen
verurteilten KinderschÀnder oder Mörder in seiner Nachbarschaft
wissen. Bei diesem Gedanken plagt uns alle ein mulmiges GefĂŒhl -
insbesondere dann, wenn die betreffende Person von Gutachtern
weiterhin als gefÀhrlich eingestuft wird. Dennoch muss nun das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Weg finden, um auch jenen
StraftĂ€tern gerecht zu werden. Auch sie haben, so rĂŒgt der
EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte, ein Recht auf Freiheit
und dĂŒrfen unter bestimmten Voraussetzungen nicht ein weiteres Mal
durch die nachtrÀglich angeordnete Sicherungsverwahrung abgestraft
werden. Sie konnten, so eines der Argumente, schlieĂlich zum
Zeitpunkt der Tat nicht ahnen, dass ihnen eine lebenslange
Unterbringung droht. Eine Sicherungsverwahrung mĂŒsse deshalb schon
mit dem Urteil angekĂŒndigt werden. Aber hĂ€tte denn einer der TĂ€ter
aus Angst vor lebenslanger Unterbringung nicht gemordet oder
vergewaltigt? Auch lĂ€sst diese Forderung auĂer acht, wie viel Schutz
der Bevölkerung eingerÀumt werden muss. Der Schwarze Peter liegt nun
bei den Karlsruher Verfassungsrichtern. Sie mĂŒssen entscheiden,
wessen Interessen schwerer wiegen. Entscheiden Sie dabei zugunsten
der Verwahrten, werden sie sich beim RĂŒckfall eines StraftĂ€ters
rechtfertigen mĂŒssen.
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