PresseKat - Schweizer Bundesgericht verhindert Durchsetzung der Urheberrechte in der Schweiz

Schweizer Bundesgericht verhindert Durchsetzung der Urheberrechte in der Schweiz

ID: 254175

Steinhausen, 8. September 2010. Die Logistep AG hat heute einen weltweit mit Spannung beobachteten Prozess vor dem höchsten Gericht der Schweiz verloren. Die schweizerische Firma entwickelt Technologien zur Aufdeckung von Produktpiraterie und wendet sie im Auftrag der jeweiligen Rechteinhaber an. Der oberste Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür (EDÖB, 1) hatte nach einer Niederlage vor dem Bundesverwaltungsgericht der Schweiz (2) heute zum zweiten Mal versucht, der Arbeit der Logistep AG in der Schweiz durch einen Gerichtsentscheid faktisch die Geschäftsgrundlage zu entziehen. Die Beschwerde des obersten schweizerischen Datenschützers hatte in diesem zweiten Anlauf Erfolg.

(firmenpresse) - Im Kern ging es vor Gericht um die Frage, ob die Logistep AG mit einer selbst entwickelten Spezialsoftware Urheberrechts-Verstöße in Internet-Tauschbörsen durch Erfassen von IP-Adressen beweissicher protokollieren darf. Die Bedeutung des Gerichtsurteils erklärt Urheberrechtsexperte Dr. Ulrich Reber in München (5): „Diese richterliche Entscheidung hat jahrelange Bemühungen von Rechteinhabern und deren Verbänden zunichtegemacht, die den Diebstahl von Musik, Filmen, Software, Spielen, E-Books, E-Papers und anderem geistigem Eigentum via Internet bekämpfen. Über den konkreten Fall hinaus hat das Urteil also Bedeutung für die weitere Arbeit von Verbänden wie zum Beispiel BIU, BSA, Contra Piracy, GVU, IFPI, MPAA, Produzentenallianz und RIAA.“ Das Anliegen der Datenschutzbehörde war heute jedoch auch im zweiten Anlauf erfolgreich, vor dem schweizerischen Bundesgericht in Lausanne.

Die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts im Sinne der Datenschutzbehörde steht im Widerspruch zu Gerichtsentscheidungen im In- und Ausland, in denen die korrekte und rechtmäßige Arbeit der Logistep AG bestätigt worden ist. Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat beispielsweise jüngst Zweifel an der Qualität und Rechtmäßigkeit der Beweissicherung durch Logistep zurückgewiesen (6).

Erste Stellungnahmen zur Würdigung des Prozessausgangs

Für die Logistep AG erklärte deren Vorstand Richard M. Schneider in Lausanne: „Wir haben in diesem Verfahren ohne nennenswerte Unterstützung der Urheberrechts-Verbände deren berechtigtes Anliegen verteidigt, das durch die Klagen der schweizerischen Datenschutzbehörde und der Organisation Razorback Association, die Urheberrechtsverletzungen unterstützt, bereits seit fast zwei Jahre hinweg infrage gestellt wird. Da Logistep als ältester und erfahrenster Technologieanbieter seiner Art seine forensischen Dienstleistungen aber mit Augenmaß, hohem Rechts- und Qualitätsbewusstsein entwickelt und einsetzt, war das Unternehmen in allen übrigen Gerichtsverfahren bisher erfolgreich. Die Arbeit von Logistep wird zum Beispiel in den USA, Deutschland, Frankreich, England, Polen, Russland, Schweden und vielen anderen auch anerkannt. Für die Logistep AG ist es daher unproblematisch, ihre Arbeit an einem anderen Standort wie gehabt fortzusetzen. In der Schweiz ist die Arbeit, die die Firma Logistep bisher verrichtet hat, zwar Privatunternehmen künftig untersagt, das bedeutet aber aus unserer Sicht, dass nun Behörden mit den gleichen technischen Mitteln diese Arbeit übernehmen müssen. Andernfalls droht eine massive und unkontrollierte illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte in der Schweiz, die so zu einer Art rechtsfreiem Raum wird.“





Urheberrechtsexperte und Rechtsanwalt Nikolai Klute, Hamburg (7), der den Prozess beobachtete, würdigt heute den Prozessausgang wie folgt: „Die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts schädigt die Interessen der Inhaber von Rechten an Filmen, Musik und Spielen und deren Verbänden in aller Welt. Diese Rechtsgüter wurden im Grunde gegenüber den Verheimlichungswünschen der Täter als zweitrangig erachtet. Gerichte in
Deutschland bis hinauf zum Bundesgerichtshof schützen hingegen mit ihren Entscheidungen die geltenden Urheberrechte. Die Schweiz dürfte also bald den Ruf haben, ein sicherer Hort nicht nur für Steuerflüchtlinge, sondern auch für Rechtsbrecher im Bereich Urheberrechte zu sein.“

Zum Hintergrund des Prozesses sagte heute Rolf B. Schudel, Vorstand des internationalen Verbandes „Contra Piracy“ mit Sitz in der Schweiz (8), in Lausanne: „Die zum Teil mit kruden Argumenten und nicht immer fair geführte öffentliche Diskussion rund um den Prozess zeigt deutlich, was jetzt nottut: Erforderlich ist eine gemeinsame Anstrengung der Interessenvertreter für die Geltung der Rechte am geistigen Eigentum in der Öffentlichkeit. Dies ist dringend nötig, um die schräge Sicht zu begradigen, die in vielen Köpfen beim Thema Internet-Piraterie herrscht, und um alle zu erreichen, die guten Willens sind.“ Schudel führte weiter aus: „Das Internet ist voll von Angriffen der Piraterie-Befürworter gegen alle, die heute noch Urheberrechte aktiv verteidigen. Niemand sollte sich aber vortäuschen, dass die im Streit um Urheberrechte entzweite öffentliche Meinung auf Dauer ohne Einfluss auf die Gerichte bleibt. Bemerkenswert ist ja, dass der EDÖB und die Filesharer von Razorback hier praktisch die gleichen Ziele verfolgt haben. Aber: Insbesondere professionelle Journalisten und Publizisten erkennen doch heute mehr denn je, wozu ein ungehindertes Kopieren und Verteilen fremden geistigen Eigentums führt: zum Sterben von Medienunternehmen und Medienmarken sowie zu ernsthaften wirtschaftlichen und sozialen Problemen bei vielen Medienschaffenden, obwohl diese gute und professionelle Arbeit abliefern. Jede Anbiederung an die Kostenlos-Mentalität der vielen anonymen Täter an den Internet-Anschlüssen verbietet sich in dieser ernsten Situation von selbst. Ansonsten wird der Rechtsstaat in puncto Urheberrecht zum zahnlosen Tiger.“

Technische Hintergrund-Informationen
Die Software „File Sharing Monitor“ der Logistep AG dokumentiert, über welche Internetanschlüsse bestimmte, mit urheberrechtlich geschützten Inhalten versehene Dateien im Internet zum kostenlosen Download angeboten wird. Nach Entdeckung eines Angebots in einer Tauschbörse mit der betreffenden Datei lädt das Programm die Teile der angebotenen Datei herunter und speichert die Daten des Anbieters. Zu den gespeicherten Daten gehört neben der IP-Adresse, die die Teilnehmer von Internettauschbörsen freiwillig offenbaren, auch der so genannte „Hash-Wert“ der angebotenen Datei. Erfasst werden unter anderem IP-Adresse, Datum (mit Uhrzeit MEZ bzw. MESZ), der Client (also die P2P-Software, mit der die Datei angeboten/heruntergeladen
wurde), die Dateigröße und der Hash-Wert sowie Provider und der jeweilige Einwahl-Knotenpunkt.
Diese Informationen werden in Tabellen und Datenblättern zu jedem einzelnen Vorgang festgehalten. Die Erstellung der Tabellen und Datenblätter unterliegt laufender Kontrolle auf ihre Richtigkeit. Zum Hash-Wert ist es wichtig zu wissen, dass jede Datei, die in Tauschbörsen angeboten wird, mit einem sogenannten Hash-Code gespeichert ist. Ein Hash-Code ist mit dem genetischen
Fingerabdruck eines Menschen vergleichbar: Ebenso wie es bei zwei Menschen nie den gleichen Fingerabdruck geben kann, können zwei unterschiedliche Dateien nie den gleichen Hash-Code besitzen. Somit kann als gesichert gelten, dass bei der Übereinstimmung des Hash-Codes zweier Dateien beide Dateien identisch sind. Von Logistep ermittelte Up-/Downloads stimmen hinsichtlich des Hash-Codes durchweg mit dem Hash-Code der jeweils identifizierten Raubkopie der Computersoftware überein. Die Firma Logistep AG hat den Hash-Code der jeweiligen Datei ermittelt und kann so jeweils sicher sagen, dass es sich bei der unter der jeweiligen IP-Adresse angebotenen Datei um eine Raubkopie der geschützten Software handelt. Sobald also eine Raubkopie identifiziert wird, wird die IP-Adresse des Anbieters der Datei mit diesem Hash-Code in einer Tabelle gespeichert und dokumentiert, zusammen mit der Uhrzeit und den weiteren Daten.

Rechtliche Hintergrund-Informationen
Der EDÖB hat im Januar 2008 bisherige Art der Recherche der Logistep AG nach Urheberrechtsverletzungen im Internet beanstandet. Das Bundesverwaltungsgericht hielt jedoch die Auffassung des EDÖB für nicht tragbar und urteilte am 27. Mai 2009, dass die Logistep AG ihre Recherchen in der bisher geübten Weise fortführen darf. In der heute erfolgreichen Beschwerde des EDÖB gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging es in erster Linie um die Frage, wann ein Verstoss gegen die im Datenschutzgesetz (DSG) niedergelegten Grundsätze der Datenbearbeitung gegeben ist und unter welchen Voraussetzungen er statthaft ist, wenn Rechtsgüter (hier: Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte) gegeneinander abgewogen werden.



Quellen:
(1) http://www.edoeb.admin.ch
(2) http://relevancy.bger.ch/pdf/azabvger/2009/a_03144_2008_2009_05_27_t.pdf
(3) http://www.razorback2.com
(4) http://pressetext.de/news/060222049/razorback-2-weltgroesster-filesharing-server-offline
(5) http://www.skwschwarz.de/141-0-Dr+Ulrich+Reber.html
(6) BGH-Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=716decb0e9d14a5b6d57dd3adac500e4&nr=52202&pos=0&anz=1
(7) http://www.rka-law.de/rka/de/anwaelte/nikolai-klute.php
(8) www.contrapiracy.com

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ãœber die Logistep AG
Die im schweizerischen Steinhausen ansässige Logistep AG hat sich seit 2004 zum Technologieführer beim Schutz des geistigen Eigentums im Internet entwickelt. Im Auftrag ihrer Kunden, überwiegend aus der Unterhaltungsindustrie, ermittelt und bekämpft das ISO-zertifizierte Unternehmen (9001:2000 und 27001:2005) Urheberrechtsverletzungen im Internet, vorwiegend in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken, aber auch bei One-Klick-Hostern. Zwölf Mitarbeiter stellen mittels eigens entwickelter Software Rechtsverstöße in Echtzeit fest und dokumentieren diese beweissicher. Mehrere Sachverständigengutachten aus Deutschland, England, Frankreich und Polen bestätigen neben der Zuverlässigkeit des zum Patent angemeldeten Verfahrens die Daten-Qualität und Informationssicherheit. Auf Urheber-, Marken- und Internetrecht spezialisierte Kanzleien führen mit den von Logistep professionell ermittelten Daten regelmäßig gerichtliche Verfahren gegen Rechtsverletzer. Einen Großteil der Verfahren wickeln die Juristen erfolgreich mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen außergerichtlich ab. Eine Auswahl der Gerichtsentscheidungen, die auf die Arbeit der Logistep AG zurückzuführen sind, finden sich zusammen mit weiteren Informationen unter www.logistepag.com.



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LOGISTEP AG
ANTI PIRACY SOLUTIONS
Richard M. Schneider
Sennweidstrasse 45
CH-6412 Steinhausen
+41 41 790 88 44
+41 41 790 88 45
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http://www.logistepag.com/

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Datum: 08.09.2010 - 13:14 Uhr
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Freigabedatum: 08.09.2010

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