PresseKat - „Solange der Vorrat reicht“ als Angabe ausreichend, jedoch u.U. irreführend

„Solange der Vorrat reicht“ als Angabe ausreichend, jedoch u.U. irreführend

ID: 160997

Bestimmte Produkte, für die ein gesteigerter Absatz erreicht werden soll, werden von den Unternehmen gezielt beworben.

Doch nicht immer kann der Ansturm der Kunden auf das spezielle Produkt berechnet und festgestellt werden, ob die vorhandene Menge ausreicht. Deshalb wird das Angebot in der Werbung oftmals mit der Einschränkung, „solange der Vorrat reicht“, markiert.
Diese Einschränkung wird in der Regel nicht weiter ausgeführt.

(firmenpresse) - Als ein Unternehmen jedoch damit warb, zu bestimmten Produkten ab einem Wert von 45,00 € eine exklusive Strandtasche als Geschenk hinzu zu geben und dieses Angebot mit o.g. Beschränkung versah, fühlte sich der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln veranlasst, den Rechtsweg zu beschreiten.
Eine solche Werbung führe den potentiellen Kunden irre, wenn er aufgrund des Hinweises wisse, dass der Vorrat begrenzt sei, jedoch nicht die Relation zum Vorrat der Hauptware kenne.

Diese Auffassung teilten die Richter am BGH (Az. I ZR 224/06 – Solange der Vorrat reicht), die am 18.06.2009 diesen Fall verhandelten, nicht.
Auch eine detailliertere Information über die Vorratsmengen könne dem Verbraucher keine Auskunft darüber erteilen, zu welchem Zeitpunkt er das Geschäft des Werbenden aufsuchen müsse, um noch in den Genuss der Verkaufsförderungsmaßnahme zu kommen.
Aus diesem Grund, so der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, liege im vorliegenden Fall in der Beschränkung, „solange der Vorrat reicht“, ohne dies weiter einzuschränken, keine Irreführung.

Daran ändere auch die Situation nichts, dass der Hinweis in dem Fall, in dem die Relation zwischen Hauptware und kostenloser Zugabe nicht angemessen ist, tatsächlich irreführend sei.


Fazit:
Wie dargestellt, kann das Wettbewerbs-, insbesondere das Werberecht, durch seine Komplexität zu Unstimmigkeiten führen.
Aus diesem Grund ist es zu empfehlen, vor Veröffentlichung einer Werbekampagne einen spezialisierten Rechtsanwalt mit deren rechtlicher Überprüfung zu beauftragen.


© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com



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Die Kanzlei Mittelstaedt, seit Kurzem Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9



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Rechtsanwalt Mittelstaedt
LADM – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

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Datum: 10.02.2010 - 10:32 Uhr
Sprache: Deutsch
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 10.02.2010

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