(ots) - Abgabestichtag für die Einkommensteuererklärung 
2016 war in der Regel der 31. Mai 2017. Wurden die Unterlagen nicht 
termingerecht beim Finanzamt eingereicht, so kann meist eine 
Verlängerung erwirkt werden, sofern diese gut begründet und 
schriftlich beantragt wurde. Jedoch schieben nicht wenige ihre 
Einkommensteuererklärung vor sich her und der eine oder andere kann 
die verlängerte Abgabefrist auch nicht einhalten. Die Lohi 
(Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) zeigt auf, was das für Konsequenzen 
haben kann.
   Versäumniszuschlag, Zwangsgeld und Steuerschätzung
   Sie alle dienen dem Finanzamt als Druckmittel für die Abgabe der 
Steuererklärung, falls die regulären Fristen verstrichen sind. Bevor 
so etwas verhängt wird, kommt allerdings noch ein 
Erinnerungsschreiben des Finanzamts, mit dem auf die versäumte Abgabe
hingewiesen wird. 
   Wer seine Steuererklärung trotz gegebenenfalls mehrmaliger 
Aufforderung immer noch nicht abgibt, der bekommt ein Zwangsgeld 
angedroht. Sollte man dann wieder nicht tätig werden, setzt das 
Finanzamt das Zwangsgeld fest. Allerspätestens jetzt sollte man 
seiner Pflicht nachkommen und die Steuerunterlagen einreichen. 
Dadurch wird eine Aufhebung des Zwangsgeldes erwirkt, weil der Grund 
dafür entfallen ist. Das gilt selbst dann, wenn die Steuererklärung 
unvollständig ist und noch Belege fehlen.
   Alternativ kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen aber auch
schätzen. Der Finanzbeamte wägt bei nicht fristgerechter Abgabe ab, 
ob der Steuerpflichtige eher durch ein Zwangsgeld zur Abgabe bewegt 
werden kann, oder ob eine Schätzung der Steuer durch das Finanzamt 
effektiver ist. Wer nicht abgibt, kann jedenfalls davon ausgehen, 
dass diese Steuerschätzung eher zu seinen Ungunsten ausfällt. Und die
Verpflichtung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung wird durch eine 
Schätzung ebenfalls nicht aufgehoben.
   Daneben gibt es auch noch den Verspätungszuschlag, der mit dem 
Steuerbescheid festgesetzt wird. Er ist eine Art Strafe für eine 
verzögerte Abgabe. Je länger die Abgabefrist überzogen wurde, desto 
teurer wird es in der Regel. Die Höhe liegt im Ermessen des 
Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag kann maximal bis zu zehn Prozent
des Steuerbetrags ausmachen, höchstens aber 25.000 Euro. Werden 
fällige Steuern nicht nachgezahlt, fallen zusätzlich Zinsen an.
   Welche Bürger sind steuerpflichtig?
   Für große Teile der Bevölkerung besteht eine Abgabepflicht zur 
Steuererklärung. Betroffen sind zum Beispiel Rentner, wenn die 
gesamten Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Dieser beträgt 
für 2016 bei Ledigen 8.652 Euro. Bei Verheirateten verdoppelt er sich
auf 17.304 Euro. Die Einkünfte errechnen sich aus der Bruttorente 
gekürzt um den Rentenfreibetrag und die Werbungskosten.
   Aktive Arbeitnehmer haben laut Auskunft der Lohi die Pflicht zu 
veranlagen, wenn sie beispielsweise Freibeträge für Werbungskosten, 
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei den 
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen haben. Ebenso 
verpflichtet sind Ehepaare, wenn bei einem Ehegatten Arbeitslohn nach
der Steuerklasse V versteuert wird, als auch Personen, die die 
Steuerklasse VI aufweisen, d. h. von mehreren Arbeitgebern 
gleichzeitig Arbeitslöhne beziehen. Weiterhin sind Personen 
betroffen, die Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld,
Krankengeld, Insolvenzgeld, Betreuungsgeld oder 
Altersteilzeitzuschläge oder positive Einkünfte - wie z. B. bei 
Vermietung und Verpachtung - von über 410 Euro im Jahr bezogen haben.
   Steuerhinterziehung bei verspäteter Abgabe?
   Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt die verspätete Abgabe sogar
als strafrechtlich bedeutend einschätzen. Eine verspätete Abgabe kann
nämlich als Steuerhinterziehung gelten. Etwa wenn man - um eine 
Steuernachzahlung zeitlich nach hinten zu schieben - die 
Abgabefristen für die Steuererklärung bewusst missachtet. Dies kann 
nochmal zusätzlich zu den steuerlichen Nachteilen, wie einem 
Verspätungszuschlag, zu einer Geldstrafe führen. Das Finanzamt wird 
aber nicht in jedem Fall gleich von einer Steuerhinterziehung oder 
einer Ordnungswidrigkeit ausgehen.
   Abgabefrist bis Jahresende verlängern
   Die Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - rät Arbeitnehmern, 
Rentnern und Pensionären in den meisten Fällen zur Erstellung einer 
Steuererklärung, denn nur wer eine Steuererklärung abgibt, der kann 
auch alle Steuervorteile nutzen, die gesetzlich für ihn vorgesehen 
sind. Wer sich selbst nicht in das Thema vertiefen möchte, sollte 
sich von langjährig erfahrenen Spezialisten in den bundesweiten 
Lohi-Beratungsstellen helfen lassen. Professionelle Unterstützung 
erleichtert nicht nur das Leben, sondern verlängert die Abgabefrist 
für die Einkommensteuererklärung automatisch bis zum 31.12.2017.
Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes(at)lohi.de
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