PresseKat - Schimmel in der Wohnung entdeckt - was tun als Mieter?

Schimmel in der Wohnung entdeckt - was tun als Mieter?

ID: 1545211

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.

(firmenpresse) - Eigene Verursachungsbeiträge vermeiden



Zunächst sollte man als Mieter möglichst alles dafür tun, dass man selbst keine Verursachungsbeiträge zur Entstehung des Schimmels leistet. Dazu gehört insbesondere, dass man ordentlich lüftet und heizt. Das muss man später auch beweisen können. Kann man das nicht und stellt sich der Vermieter auf den Standpunkt, dass der Mieter für den Schimmel verantwortlich ist, schuldet man als Mieter unter Umständen selbst Schadensersatz und kann ggf. seine eigenen Rechte bzw. Ansprüche auf Mietminderung, Instandsetzung und Schadensersatz nicht mehr geltend machen.



Ordentliches Lüften



Was unter ordentlichem Lüften zu verstehen ist, beurteilen die Gerichte teilweise sehr unterschiedlich. Auf der sicheren Seite dürfte sein, wer viermal täglich für mindestens fünf Minuten alle Fenster der Wohnung vollständig öffnet und so für Durchzug sorgt.



Ordentliches Heizen



Ebenfalls dazu gehört, die Wohnung ordnungsgemäß zu beheizen. Dafür sollten alle Räume der Wohnung, auch das Schlafzimmer, zumindest einmal am Tag auf über 20 Grad gebracht werden.



Bei Schimmel sofortige Anzeige an Vermieter



Hat sich dann doch Schimmel gebildet, obwohl der Mieter die beschriebenen Vorgaben eingehalten hat, sollte der Vermieter sofort darüber informiert werden. Entscheidend ist, dass der Mieter diese Anzeige später auch nachweisen kann. Den Hausmeister im Flur darauf ansprechen hilft dafür wenig weiter. Sinnvoll ist eine Anzeige per Mail oder Fax mit der Bitte um Zugangsbestätigung durch den Vermieter bzw. die Hausverwaltung.



Ansprüche geltend machen



Zudem sollten die Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden. Dazu zählt die Instandsetzung, also Beseitigung des Schimmels, dafür setzt man dem Vermieter eine angemessene Frist von zwei Wochen. Hinzu kommen Mietminderung und ggf. Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche. Hinsichtlich der Mietminderung ist zu beachten, dass die Miete zunächst in voller Höhe unter Vorbehalt weitergezahlt werden sollte. Wer einfach weniger zahlt, riskiert die Minderung zu hoch anzusetzen und in Zahlungsrückstand zu geraten. Das wiederum kann ggf. sogar den Vermieter zu einer Kündigung berechtigen. Überzahlte Miete kann später ggf. im Klagewege zurückgefordert werden.







Anwaltliche Beratung aufsuchen



Streitigkeiten um Schimmel in der Mietwohnung sind oftmals sehr langwierig und machen eine professionelle Beratung erforderlich. Deshalb empfiehlt es sich, in diesem Zusammenhang auch frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.



Spezialseite zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe für Mieter: www.schimmel-anwalt.de



Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.



Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.



19.10.2017



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Datum: 26.10.2017 - 15:25 Uhr
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