(ots) - 
   Gesundheitskosten wie Arzneimittelausgaben können Steuern sparen 
helfen. Bei der Steuererklärung dürfen sie im jeweiligen Einzelfall 
als "Außergewöhnliche Belastungen" geltend gemacht werden, um das zu 
besteuernde Jahreseinkommen zu reduzieren. Infrage kommen sowohl die 
gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro 
rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die rezeptfreie 
Selbstmedikation, wie z.B. Magen- und Erkältungsmittel. Aber Achtung:
Anerkannt werden die Gesundheitskosten vom Finanzamt im Einzelfall 
erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Belastungsgrenze, die von 
Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Darauf weist der 
Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Steuerzahler hin, die ihre 
Einkommensteuererklärung für 2016 vorbereiten.
   "Jeder Patient, der seine Steuererklärung macht, sollte prüfen, ob
es sich für ihn lohnt, notwendige Gesundheitsausgaben geltend zu 
machen, um Steuern zu sparen", sagt DAV-Patientenbeauftragter Berend 
Groeneveld. "Viele Apotheken unterstützen ihre Kunden dabei, den 
Nachweis über die Ausgaben für Arzneimittel zu erbringen. Wer seine 
Quittungen und Belege im Laufe des Jahres 2016 nicht vollständig 
gesammelt hat, kann in vielen Fällen die Hilfe von seiner 
Stammapotheke in Anspruch nehmen." Dies sei beispielsweise der Fall, 
wenn für Inhaber einer Kundenkarte nachträglich eine Jahresübersicht 
ausgedruckt werden könne, sagt Groeneveld: "Der Service sowie Inhalt 
und Form der Bescheinigungen können von Apotheke zu Apotheke 
variieren."
   Damit das Finanzamt im jeweiligen Einzelfall die 
Arzneimittelausgaben als "Außergewöhnliche Belastungen" gemäß § 33 
Einkommensteuergesetz anerkennt, muss neben dem Zahlungsbeleg aus der
Apotheke auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht
werden. Bei den gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige
Medikamente ist ein ärztlich ausgestelltes rosa Rezept bereits 
Voraussetzung für die Arzneimittelabgabe. In der Selbstmedikation 
kann derweil die medizinische Notwendigkeit z.B. durch ein Grünes 
Rezept nachgewiesen werden, auf dem der Arzt ein nicht von der 
Krankenkasse übernommenes Arzneimittel empfehlen kann. Auch hier 
entscheidet das Finanzamt jeweils im Einzelfall.
   Weitere Informationen unter www.abda.de und www.aponet.de
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