PresseKat - Tipps für die Steuererklärung 2016 / Wann sind Bausparbeiträge absetzbar?

Tipps für die Steuererklärung 2016 / Wann sind Bausparbeiträge absetzbar?

ID: 1477375

(ots) - Jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland muss sich
in den nächsten Wochen wieder durch die Steuererklärung quälen.
Bausparern stellt sich oft die Frage: Ist der Bausparvertrag bei der
Steuererklärung von Bedeutung? Hier die wichtigsten Fakten.

Einzahlungen auf Bausparverträge sind dann steuerlich absetzbar,
wenn es sich um einen so genannten Riester-Bausparvertrag handelt und
der Bausparer unmittelbar Riester-förderberechtigt ist. Ein
Riester-Bausparvertrag - auch Wohn-Riester-Vertrag genannt - dient
dem Erwerb von Wohneigentum, welches wiederum eine Form der
Altersvorsorge darstellt. Entsprechend können die Spar- und
Tilgungsbeiträge auch in der Einkommensteuererklärung als
Sonderausgaben vermerkt werden. Dafür wird das Steuerformular Anlage
AV (Altersvorsorge) benötigt.

Der Sonderausgabenabzug ist bis zu einer Obergrenze von 2.100 Euro
im Jahr möglich. Dabei werden neben den eigenen Einzahlungen auch die
zustehenden Riester-Zulagen berücksichtigt. Das Finanzamt prüft dann
im Rahmen einer Günstigerprüfung, welche Förderung im individuellen
Fall höher ist: die Zulagen oder die Steuer-Vergünstigung aufgrund
des Sonderausgabenabzugs. Ist die Steuerersparnis höher als die
zustehenden Zulagen, ergibt sich ein zusätzlicher Steuervorteil.

Zahlt der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen und werden
diese auf einem Bausparvertrag angelegt, so kann im Rahmen der
Steuererklärung zudem die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden.
Dafür benötigt der Bausparer die Anlage VL, die ihm von der
Bausparkasse zur Verfügung gestellt wird und der Steuererklärung
beizufügen ist. Fehlt sie, gibt es die entsprechende staatliche
Förderung nicht.

Allerdings dürfen für die Arbeitnehmer-Sparzulage bestimmte
Höchstbeträge beim zu versteuernden Einkommen nicht überschritten




werden. Bei einer Anlage der vermögenswirksamen Leistungen auf einem
Bausparvertrag sind dies 17.900 Euro für Ledige bzw. 35.800 Euro für
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner.



Pressekontakt:
Dr. Christian Schröder
Tel.: 0251/412 5125
Fax: 0251/412 5222
E-Mail: christian.schroeder(at)lbswest.de

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Datum: 06.04.2017 - 10:50 Uhr
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