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   Die Uhr tickt: Bis zum 30. November können Steuerzahler dafür 
sorgen, dass sie pro Monat mehr Geld zur Verfügung haben - nämlich 
durch einen individuellen Freibetrag, der sich an den persönlichen 
Kosten des Einzelnen orientiert. Welche Regeln dafür gelten, wie das 
geht und wie man sich dadurch unter Umständen sogar das 
Weihnachtsgeld steuerfrei sichern kann, das zeigt die Vereinigte 
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) im Überblick.
   Faustregel: Diese Kosten können zum individuellen Freibetrag 
werden
   Jeder freut sich, wenn er eine Steuerrückerstattung erhält. Aber 
viele wollen lieber gleich mehr Netto vom Brutto, statt einmal im 
Jahr zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten. Wir erklären, wie das
geht: Bestimmte Kosten, die einem Steuerzahler regelmäßig entstehen 
und in der Summe mehr als 600 Euro im Jahr betragen, können zum 
Freibetrag werden - so lautet die Faustregel.
   Mit "bestimmten Kosten" sind Ausgaben gemeint, die steuerlich 
abgesetzt werden können - also alles, was in eine der folgenden 
Kategorien fällt: außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben oder 
Werbungskosten. In punkto Freibetrag besonders interessant sind 
Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen, also Werbungskosten. Dazu
gehören zum Beispiel die Kosten für den Weg zur Arbeit oder auch die 
Kosten für eine zweite Wohnung am Arbeitsort.
   Ebenfalls interessant sind Werbungskosten, die einem Vermieter 
entstehen - zum Beispiel für Immobilienkredite, Handwerker oder 
Hausnebenkosten. Auch Unterhaltszahlungen - die zu den 
außergewöhnlichen Belastungen bzw. Sonderausgaben gehören - oder 
Kinderbetreuungskosten - die zu den Sonderausgaben zählen - lassen 
sich gegebenenfalls als individueller Freibetrag eintragen.
   Ein Beispiel: Fährt ein Arbeitnehmer jeden Tag 35 Kilometer zur 
Arbeit, dann hat er gemäß der Pendlerpauschalenberechnung jährliche 
Fahrtkosten in Höhe von rund 2.310 Euro. Davon zieht er die 
Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro ab, die der Staat bei jedem 
Arbeitnehmer automatisch berücksichtigt. Übrig bleiben 1.310 Euro, 
die sich der Arbeitnehmer als individuellen Freibetrag eintragen 
lassen kann. Denn es handelt sich um steuerlich absetzbare 
Werbungskosten, die regelmäßig entstehen und - auch unter 
Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale - bei über 600 Euro im 
Jahr liegen.
   Das Gleiche gilt für einen Vermieter, der wegen seiner vermieteten
Wohnung oder des vermieteten Hauses Verluste hat, wie auch für einen 
Vater, der regelmäßig Unterhalt an seine zwei erwachsenen Kinder 
während der Studienzeit überweist.
   In unseren genannten Beispielfällen haben der Pendler, der 
Vermieter und der Vater dank ihres persönlichen Freibetrags mehr Geld
pro Monat zur Verfügung. Im Übrigen kann sich jeder Steuerzahler auch
mehrere Freibeträge in der Summe eintragen lassen - solange die 
Bedingungen dafür jeweils erfüllt sind.
   Diese Pflichten gelten für den persönlichen Freibetrag
   Jeder, der sich einen Freibetrag eintragen lässt, muss zwei Dinge 
beachten:
   1. Er ist im folgenden Jahr zur Abgabe einer 
Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das klingt zunächst wie eine 
lästige Nachweispflicht für die Korrektheit der beantragten 
Freibeträge. Tatsächlich kann die Abgabe der Steuererklärung für den 
Einzelnen aber durchaus zum Vorteil werden, schließlich kommen im 
Laufe eines Jahres häufig etliche absetzbare Kosten hinzu.
   2. Wenn der eingetragene Freibetrag nicht mehr der Realität 
entspricht, muss das in der Regel dem Finanzamt unverzüglich 
mitgeteilt werden.
   Fristen beachten und Weihnachtsgeld erhöhen
   Noch bis 30. November 2016 kann sich jeder Steuerbürger einen 
Freibetrag für das laufende Jahr eintragen lassen. Der Freibetrag ist
ein Jahresbetrag - wird er vom Finanzamt eingetragen, verteilt der 
Finanzbeamte den Freibetrag auf die noch verbleibenden Monate des 
Jahres 2016.
   Unser Tipp für Arbeitnehmer, die mit ihrem Novembergehalt auch 
Weihnachtsgeld bekommen: Beantragen Sie Ihren Freibetrag am besten 
noch im September 2016. Wird er eingetragen, verringert sich die 
Lohnsteuer ab dem Folgemonat - und auch das Weihnachtsgeld im 
November fällt üppiger aus. Je nachdem, wie hoch der persönliche 
Freibetrag ist, kann das Weihnachtsgeld sogar ganz ohne 
Lohnsteuerabzüge auf das Konto überwiesen werden.
   So kann der individuelle Freibetrag beantragt werden
   Für die Beantragung eines persönlichen Freibetrags gibt es zwei 
Formulare, entweder beim Finanzamt vor Ort oder auf den 
Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF, 
https://www.formulare-bfinv.de/). Ein Formular heißt "Antrag auf 
Lohnsteuer-Ermäßigung" und ist für alle, die entweder erstmals oder 
aber einen höheren Freibetrag als im Vorjahr beantragen. In beiden 
Fällen sollten die Angaben glaubhaft dargestellt und mit 
entsprechenden Nachweisen untermauert werden - zum Beispiel durch die
Kopie des Arbeitsvertrages, des Immobilienkredits oder des Bescheids 
über die Unterhaltszahlungen.
   Das zweite Formular trägt den Titel "Vereinfachter Antrag auf 
Lohnsteuer-Ermäßigung" und ist für diejenigen, bei denen sich die 
Anzahl der Kinder geändert hat oder die einen Freibetrag in gleicher 
Höhe wie im Vorjahr beantragen.
   Zur Info: Wer einen Freibetrag beantragt, muss nicht mehr jedes 
Jahr aktiv werden; der Freibetrag ist auf Antrag für zwei Jahre 
gültig (BMF, Schreiben vom 21. Mai 2015).
   Übrigens: Es gibt sehr viele Möglichkeiten rund um den 
persönlichen Freibetrag, vor allem was die Höhe betrifft. Als 
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein empfehlen wir allen 
Arbeitnehmern und Rentnern, sich zu diesem Thema von einem 
Lohnsteuerexperten individuell beraten zu lassen.
   Über die VLH
   Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) 
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen 
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem 
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei 
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von 
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen 
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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