(ots) - 
   Wer eine oder mehrere Immobilien vermietet hat, der kann die 
sachlich begründeten Fahrten dorthin in seiner Steuererklärung als 
Werbungskosten geltend machen. Das heißt, er kann die Ausgaben in 
vollem Umfang abschreiben. Doch schwierig kann es nach Information 
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS werden, wenn die Zahl 
dieser Fahrten allzu sehr ausufert. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX
R 18/15)
   Der Fall: Ein Eigentümer besaß mehrere Objekte, die er regelmäßig 
zur Erledigung von Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben aufsuchte - im 
Schnitt sogar mehr als einmal täglich. Insgesamt fielen in einem Jahr
380 Fahrten an. Diese Kosten machte er in seiner Steuererklärung 
geltend. Das zuständige Finanzamt wollte diese Werbungskosten (0,30 
Euro je gefahrenem Kilometer) jedoch nicht anerkennen und den 
Eigentümer auf die finanziell für ihn unattraktivere 
Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) beschränken.
   Das Urteil: Suche ein Vermieter ein Vermietungsobjekt nicht nur 
gelegentlich auf, sondern fortdauernd mit einer gewissen 
Nachhaltigkeit, dann werde er dort schwerpunktmäßig tätig. Er 
unterhalte, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, eine regelmäßige 
Tätigkeitsstätte. So entschied der Bundesgerichtshof und erkannte 
deswegen wie der Fiskus lediglich die Entfernungspauschale an. 
Schließlich könne sich der Vermieter auf diese immer gleichen Wege 
einstellen und die Kosten geringer halten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de
Original Content von: Bundesgesch?ftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell