(ots) -
Bei der Steuererklärung können Arzneimittelausgaben als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dazu zählen
sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro
rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die rezeptfreie
Selbstmedikation, wie z.B. Schmerz- und Erkältungsmittel. Darauf
weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Steuerzahler hin, die
derzeit ihre Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr 2015
vorbereiten. Damit das Finanzamt die Aufwendungen im Einzelfall
anerkennt, muss aber neben dem Zahlungsbeleg auch der Nachweis einer
medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. Das geht z.B. durch ein
Grünes Rezept, auf dem der Arzt ein nicht von der Krankenkasse
übernommenes Arzneimittel empfehlen kann.
"Wenn Patienten für ihre Gesundheit Geld ausgeben müssen, sollten
sie auch die Chance nutzen, sich die Kosten steuerlich anrechnen zu
lassen", sagt DAV-Patientenbeauftragte Claudia Berger: "Beim Nachweis
der Ausgaben für Arzneimittel unterstützen viele Apotheken ihre
Kunden. Wer seine Quittungen und Belege für das Vorjahr nicht
vollständig gesammelt hat, kann Hilfe von seiner Stammapotheke
bekommen, wenn er z.B. eine Kundenkarte hat." Die Apotheke könne dann
nachträglich eine Finanzamt-taugliche Übersicht für das Gesamtjahr
2015 ausdrucken, sagt Berger: "Service und Möglichkeiten können aber
ebenso wie Inhalt und Form der Bescheinigungen von Apotheke zu
Apotheke variieren."
Die Anerkennung von "Außergewöhnlichen Belastungen" laut § 33
Einkommensteuergesetz bezieht sich jedoch nicht nur auf Arzneimittel,
sondern auch auf andere Krankheitskosten, wie z.B. Behandlungen durch
Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Homöopathen, Logopäden und
Zahnärzte sowie Klinikaufenthalte, Kuren oder medizinische
Hilfsmittel (Brillen, Schuheinlagen etc.). Steuermindernd wirken
krankheitsbedingte Kosten allerdings erst dann, wenn eine zumutbare
Belastungsgrenze überschritten ist, die je nach Einkommen,
Familienstand und Kinderzahl variiert. So muss ein Ehepaar mit zwei
Kindern und einem Jahreseinkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro
drei Prozent seiner Belastungen im Steuerjahr 2015 selbst schultern.
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