(ots) -
Stirbt ein geliebter Mensch, leiden Angehörige oft nicht nur unter
der Trauer, sondern haben zusätzlich zahlreiche bürokratische
Verpflichtungen. Trauernde sind gerade in der ersten Zeit häufig
damit überfordert, sich den zu regelnden Versicherungsangelegenheiten
zu widmen. "Dennoch sollten sie rasch handeln, denn manche
Versicherungen schreiben eine Meldefrist von nur wenigen Tagen vor",
warnen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und
erklären, welche Versicherungsverträge von selbst auslaufen,
angepasst oder gar gekündigt werden müssen. "Eine der wichtigsten
Regeln ist dabei, zwischen personen- und sachgebundenen
Versicherungen zu unterscheiden", so die DVAG-Vermögensberater.
"Erstere enden in der Regel mit dem Tod des Versicherten, letztere
beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen
Dingen."
Personengebundene Versicherungen enden mit dem Tod des
Versicherten
Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-,
Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung. Hierbei gilt:
Eine explizite Kündigung ist nicht nötig, jedoch sollten die
Angehörigen die Versicherungsunternehmen so schnell wie möglich über
den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen.
Außerdem sind sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet.
Das gilt insbesondere für die Risiko- und
Kapitallebensversicherung: Damit diese nach dem Tod des Versicherten
ausgezahlt wird, müssen die Hinterbliebenen der Versicherung
innerhalb weniger Tage den Versicherungsschein im Original sowie ein
ärztliches Zeugnis über die Todesursache einreichen und den Todesfall
durch die Sterbeurkunde nachweisen - hierbei reicht eine einfache
Kopie meist aus.
Gleiches gilt für die private Unfallversicherung, wenn
Hinterbliebene darüber finanziell abgesichert werden. "Angehörige
sollten in der Unfallpolice nachschauen, ob der Baustein
'Todesfallleistung' darin enthalten ist. "Stirbt der
Versicherungsnehmer innerhalb einer bestimmten Frist an den Folgen
eines Unfalls, wird eine vorab festgelegte Summe an die Angehörigen
ausgezahlt."
Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer
Risikolebensversicherung abgeschlossen wurde, bedeutet das: Im
Todesfall wird die verbleibende Summe an den vertraglich festgelegten
Begünstigten ausgezahlt.
Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung
enden mit dem Tod des Versicherungsnehmers automatisch. Eine
Abmeldung und die Abgabe der Versicherungskarte bei der Krankenkasse
reichen aus. Sind in der privaten Krankenversicherung
Familienmitglieder über den Vertrag des Verstorbenen mitversichert,
können sie sich innerhalb von zwei Monaten bei der Versicherung
melden und den Vertrag selbst fortführen.
Sachgebundene Versicherungen laufen im Todesfall in der Regel
weiter
Die KFZ-Versicherung bleibt nach dem Tod des Versicherungsnehmers
bestehen, weil der Versicherungsschutz sich nicht auf eine bestimmte
Person, sondern auf das Kraftfahrzeug bezieht. Der Tod des
Versicherten muss dennoch gemeldet werden. Denn die
Versicherungsprämie bestimmt sich unter anderem durch
personenbezogene Kriterien und wird entsprechend angepasst.
Der Hausrat des Versicherungsnehmers ist im Erbfall noch bis zu
zwei Monate nach seinem Tod versichert. Ist ein Ehepartner vorhanden,
geht der Vertrag automatisch auf ihn über. Gibt es keinen Ehepartner,
beziehungsweise erbt ein Kind des Verstorbenen die
Wohnungseinrichtung, so tritt es automatisch in den
Versicherungsvertrag ein. Sollte der Erbe den Hausrat nicht
übernehmen, wird der Vertrag spätestens nach der Wohnungsauflösung
wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig
zurückerstattet.
Ob die Haftpflichtversicherung weiterläuft, ist davon abhängig, ob
es sich um einen Einzelvertrag oder eine Familienversicherung
handelt. Bei einem Einzelvertrag muss das Versicherungsunternehmen
lediglich informiert werden. Bereits gezahlte Beiträge werden
anteilig zurückerstattet. Eine Familienversicherung läuft bis zur
nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Zahlt der Hinterbliebene den
nächsten Beitrag, wird er Versicherungsnehmer.
Kurz-Tipps für Versicherungsverträge von Verstorbenen:
1. Die Kontoauszüge des Verstorbenen helfen, einen vollständigen
Überblick über alle seine laufenden Versicherungen zu erhalten.
Allerdings ist der Auszug des vergangenen Monats allein wenig
aussagekräftig, denn viele Gebühren werden zu Jahresbeginn oder
quartalsweise abgebucht. Deshalb: Am besten alle Auszüge der
vergangenen zwölf Monate durchschauen.
2. Für den Nachweis des Todesfalls genügt den Versicherungen in
der Regel eine einfache Kopie der Sterbeurkunde. Nur die gesetzliche
Rentenversicherung benötigt das Original.
3. Um Versicherungen über den Todesfall des Angehörigen zu
informieren, reicht eine E-Mail. Ein handschriftlich unterschriebener
Brief ist nicht notwendig.
KURZMELDUNG
Todesfall in der Familie: Das Versicherungs-ABC für Angehörige
Nach dem Tod eines geliebten Menschen müssen Hinterbliebene eine
Reihe an Formalitäten klären - dazu gehören auch die Versicherungen
des Verstorbenen. Hier unterscheidet man grundsätzlich zwischen
personen- und sachgebundenen Versicherungen. Was viele nicht wissen:
"Sachgebundene Versicherungen, wie die KFZ- oder Hausratversicherung,
laufen auch nach dem Tod des Versicherten weiter", erklären die
Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG). Eine Ausnahme ist
hierbei die Haftpflicht: Sie läuft nur weiter, wenn es sich um einen
Einzelvertrag handelt. Bei personenbezogenen Versicherungen, wie etwa
der Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Unfallversicherung
sollten die Hinterbliebenen die jeweiligen Versicherungsunternehmen
schnellstmöglich über den Todesfall informieren und damit die
Versicherungsverträge beenden.
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