(ots) - Ein Nutzer sendet einem Unternehmen eine E-Mail, um
z.B. beim Kundenservice eine Vertragsänderung zu beantragen.
Daraufhin erhält er zunächst eine automatisch generierte
Bestätigungsmail (einen sog. Auto-Responder), der ihm den Eingang der
E-Mail bestätigt. Für Unternehmen wäre dieser Auto-Responder ein
idealer Touchpoint, um zusätzliche Werbebotschaften zu platzieren.
Doch das ist ohne Einwilligung nicht erlaubt, hat der
Bundesgerichtshof nun entschieden.
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den
Eingang Ihrer Mail. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Versicherung
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exklusiver Service nur für Kunden. Infos und Anmeldung unter ...
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für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter
und Wohnen: ...
***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte
antworten Sie nicht darauf.***"
Etwa so sah eine E-Mail aus, die ein Kunde der
Sparkassen-Versicherung erhielt, als er per E-Mail nachfragte, ob
seine Kündigung eingegangen sei. Als er daraufhin in einer weiteren
E-Mail darauf hinwies, dass er keine Werbung erhalten möchte, erhielt
er den gleichen Auto-Responder noch einmal. Der Kunde klagte
daraufhin, weil er die Werbung für den Unwetter Dienst als
unzulässige Belästigung ansah. Er wollte nur eine Information zum
Stand seiner Kündigung. Dem Erhalt von E-Mail Werbung hatte er nicht
eingewilligt. Nach mehreren Instanzen landete der Fall am 15.12. vor
dem BGH, das dem Kläger Recht gab.
Werbung in Auto-Responder nur in Ausnahmen
Die Werbung für den Unwetter Dienst stellte einen unzulässigen
Eingriff in das Persönlochkeitsrecht des Kunden dar, urteilte das
BGH. Inwieweit Auto-Responder oder generell Transaktionsmails mit
werblichen Inhalten angereichert werden dürfen, ist schon seit langem
strittig. In der Checkliste "23 Fragen zu E-Mail Marketing und Recht"
von artegic und der renommierten Kanzlei Bird&Bird wird sich
folgendermaßen geäussert:
Transaktions- und Service-E-Mails dürfen grundsätzlich keine
Werbung beinhalten. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn ein
Werbe-Opt-In für Newsletter vorliegt, der sich auf Service- und
Transaktionsmails übertragen lässt. Voraussetzung ist, dass bei der
Einholung der Einwilligung diese bereits ausdrücklich und möglichst
konkret auf solche Service- und Transaktionsmails erstreckt wird. Ist
das nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass Gerichte und
Datenschutzbehörden die Werbung nicht als von der Einwilligung
gedeckt ansehen.
In Einzelfällen kann auch eine Einwilligung über die - sehr enge -
"ähnliche Waren oder Dienstleistungen"- Ausnahme entbehrlich sein
(siehe Punkt 1 in der Checkliste unter
https://www.artegic.de/email-und-recht). Allerdings sind die
Voraussetzungen dieser Ausnahme und insbesondere der Ähnlichkeit nach
der Rechtsprechung sehr eng auszulegen: Die Ähnlichkeit müsse sich
auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen
Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. sei es noch
zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben.
Die Rechtsprechung versteht den Begriff der Werbung sehr weit: Er
erfasst jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,
Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder
die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher
Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Die Benutzung des
"reinen" Logos des Absenders dürfte noch gerechtfertigt sein. Bei
einem Footer mit Messe-Hinweis liegt es nahe, dass ein Gericht dies
als Absatzförderung auslegt. Insgesamt fehlt es in diesem Bereich an
klaren Leitlinien der Rechtsprechung, so dass eine immer mit
Unsicherheiten verbundene Abwägung im Einzelfall erforderlich ist.
Unterscheidung zwischen verschiedenen Opt-In Leveln
Unterscheiden Sie in Service- und Transaktionsmails zwischen
Empfängern, für die Sie eine separate Zustimmung zur Werbung haben,
und solchen, für die dies nicht vorliegt, um Werbeinhalte ein- oder
auszublenden. Die "gefühlte" Werblichkeit von Informationen ist immer
auch eine Sache der Gestaltung. Wir empfehlen, in jedem Fall ein
Opt-In einzuholen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen und
das werbliche Potenzial von Auto-Respondern und Transaktionsmails
voll auszunutzen.
"Auch wenn die detaillierte Urteilsbegründung noch aussteht,
bringt dieses Urteil weitere Klarheit für Unternehmen. E-Mail
Marketing ist Permission Marketing und zieht genau daraus viele
seiner Stärken. Aus Unternehmenssicht können nur solche
Marketingmaßnahmen sinnvoll sein, die vom Kunden auch akzeptiert sind
und gutgeheißen werden. Wir empfehlen daher, in jedem Fall ein Opt-In
zum E-Mail Marketing einzuholen. Nicht nur um Rechtssicherheit zu
schaffen, sondern auch, um Vertrauen beim Kunden zu schaffen und ihn
aktiv als Dialogpartner mit einzubeziehen" resümmiert Stefan Mies,
Manager Marketing & Partnerships bei artegic, das BGH Urteil.
Weitere Rechtstipps in kostenloser Checkliste
Weitere Tipps zum rechtssicheren Einsatz von E-Mail Marketing
erhalten Sie in unserer "Checkliste: 23 Fragen zu E-Mail Marketing
und Recht" unter http://www.artegic.de/email-und-recht
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Porträt Stefan Mies (JPG): http://ots.de/M85i6
artegic AG - Know-how und Technologie für Online CRM Die artegic
AG unterstützt Unternehmen beim Aufbau von loyalen und profitablen
B-to-B- und B-to-C-Kundenbeziehungen über Online-Kanäle. Das
Leistungsportfolio umfasst strategische Beratung, Technologien und
Business-Services für Online CRM und Dialogmarketing per E-Mail,
Mobile und Social Media.
Mit der Online CRM Technologie ELAINE FIVE bietet artegic eine
leistungsfähige und einzigartige Lösung für die übergreifende
Durchführung von Kampagnen sowie die Marketing-Automatisierung auf
Basis von selbst schärfenden analytischen Kundenprofilen. Für die
richtungweisende Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen wurde
die artegic u.a. mit dem eco Internet Award ausgezeichnet.
International werden jeden Monat über die ELAINE FIVE Technologie
rund 2,7 Mrd. E-Mails, SMS und Social Media Messages versandt. 82
Prozent der deutschen Internet-Nutzer stehen über Technologie von
artegic mit Unternehmen in Kontakt. artegic greift dabei als
assoziiertes Unternehmen auf das Know-how der Fraunhofer Gesellschaft
zurück sowie auf die Expertise aus langjährigen Best-Practices mit
namhaften Kunden wie RTL, PAYBACK, BMW, Web.de, REWE, maxdome,
Hyundai sowie den Bundesministerien der Finanzen und der Justiz.
artegic ist vom TÜV Rheinland unternehmensweit nach dem
internationalen Standard für IT- und Datensicherheit ISO/IEC 27001
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