(ots) -
Wenn es nicht ganz klar zu entscheiden ist, ob Arbeiten im
Zusammenhang mit einem Umzug eher in die berufliche oder in die
private Sphäre eines Steuerzahlers fallen, dann zieht der Betroffene
den Kürzeren. Denn nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS darf für eine Absetzbarkeit fast ausschließlich die
berufliche Sphäre betroffen sein. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen X B
153/11)
Der Fall:
Ein Selbständiger zog aus betrieblichen Gründen um und ließ vor
dem Bezug seines neuen Objekts Malerarbeiten durchführen. Diese
betrafen teils den privaten, teils den beruflichen Teil seiner
Wohnung. Die Kosten dafür wollte er steuerlich geltend machen. Das
zuständige Finanzamt verweigerte sich dieser Lösung mit der
Begründung, dass sich nicht eindeutig nachweisen lasse, wie hoch der
Anteil der Arbeiten bzw. Kosten sei, der auf die berufliche Sphäre
entfalle. Deswegen scheide eine Absetzung als Betriebsausgaben aus.
Das Urteil:
Auf höchstrichterlicher Ebene sah man die Angelegenheit ähnlich
wie schon zu Beginn des Rechtsstreits auf der Ebene des Fiskus. Der
Antrag des Steuerzahlers wurde abgelehnt. Es habe hier nach der
Beweisaufnahme an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung der
Kosten gefehlt und deswegen könne auch niemand sagen, welche Summe
genau auf die berufliche Tätigkeit entfalle.
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Dr. Ivonn Kappel
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