(ots) - Hausaufgabenhilfe, ein Fahrrad,
Kinderkleidung oder Geld: Wer Flüchtlinge oder andere Bedürftige
unterstützt, kann seine Spende von der Steuer absetzen. Der Nachweis
für eine Geldspende kann seit kurzem vom Spender selbst eingeholt
werden.
Gutes tun lohnt sich doppelt: In erster Linie nützt es denjenigen,
die unterstützt werden, und zum Zweiten kann derjenige, der spendet,
einiges von der Steuer absetzen. Was viele nicht wissen: Auch
Gegenstände oder investierte Freizeit können abgesetzt werden. Die
VLH erklärt die verschiedenen Varianten.
Der Klassiker unter den Spenden: Die Geldspende
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) will es für Bürger
und Verbände leichter machen, Flüchtlinge mit einer Geldspende zu
unterstützen. Als steuerlich absetzbarer Spendennachweis genüge vom
1. August 2015 bis Ende 2016 ein eigener Bareinzahlungsbeleg,
Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking. Dies teilte das
Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben "Steuerliche
Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge" vom 22. September
2015 mit.
Der neue, vereinfachte Spendennachweis gilt grundsätzlich für
Geldspenden, die an eine gemeinnützige Organisation gehen, zum
Beispiel Vereine, Kirchen, Universitäten oder staatliche Museen. Dem
BMF-Schreiben zufolge können künftig auch Privatpersonen oder andere
nicht steuerbegünstigte Spendensammler, die Spendenkonten für
Flüchtlingshilfe eingerichtet haben, unter bestimmten Bedingungen
diese Zuwendungen steuerlich absetzen. Nämlich dann, wenn das
Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen
anschließend an eine steuerbefreite Organisation zur Förderung der
Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.
Bislang konnte ein vereinfachter Spendennachweis nur bei
Geldspenden bis zu 200 Euro genutzt werden. Ansonsten benötigte jeder
Geldspender eine Spendenquittung der begünstigten Institution, die er
im Original der Steuererklärung beilegen musste. Erst dann konnte er
den Spendenbetrag im Mantelbogen auf Seite 2 als Sonderausgabe
eintragen.
Von der Babykleidung bis zum Elektrogerät: Die Sachspende
Zu den typischen Beispielen für eine Sachspende gehören Kleidung,
Schulranzen, Rucksäcke, Handys, Spielsachen oder auch
Hygiene-Artikel. Unter folgenden Voraussetzungen lassen sich
Sachspenden als Sonderausgabe von der Steuer absetzen:
- Zunächst muss der Spender den Wert seiner Sachspende ermitteln.
Sachspenden werden mit dem sogenannten gemeinen Wert bewertet.
Das ist der Preis, den ein Käufer für den Gegenstand bezahlt
hat. Ist der Gegenstand neu, ist die Bewertung einfach: Der Wert
des Gegenstands steht auf der Rechnung. Ist der Gegenstand
gebraucht, muss der Spender den Marktwert schätzen. Hilfreich
ist in vielen Fällen ein Vergleich ähnlicher Gegenstände in
Kleinanzeigen.
- Wer eine Sachspende von der Steuer absetzen will, benötigt dafür
eine Zuwendungsbestätigung. Dieser Nachweis muss vom
Spendenempfänger - also der gemeinnützigen Organisation -
ausgestellt sein und folgende Informationen enthalten: Die
genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstandes, Alter, Zustand
und ursprünglicher Kaufpreis sowie aktuell geschätzter Wert der
Sachspende und schließlich das Datum, an dem der Gegenstand
gespendet wurde.
Werden gleich mehrere Gegenstände gespendet, zum Beispiel einen
Satz Trikots und Fußbälle, darf dafür kein pauschaler Preis angegeben
werden. Stattdessen sollte eine Liste angelegt werden mit der genauen
Bezeichnung jedes Gegenstandes sowie Kaufdatum und -preis, Zustand
und Marktwert. In der Zuwendungsbestätigung kann zwar ein Gesamtpreis
angegeben werden, die Einzelaufstellung muss aber als Anlage dazu
geheftet werden.
Der Wert der Sachspende zählt zu den Sonderausgaben und wird, wie
die Geldspende, im Mantelbogen auf Seite zwei der Steuererklärung
eingetragen.
Arbeitszeit schenken: Die Vergütungsspende
Sprachunterricht geben, Hausaufgaben betreuen, Jugendliche im
Fußball trainieren oder Ausflüge organisieren: Wer sich in einem
Verein engagiert, kann die geschenkte Arbeitszeit von der Steuer
absetzen. Folgende Voraussetzung muss dafür erfüllt sein:
- Der ehrenamtliche Helfer hat im Vorfeld schriftlich mit der
Organisation eine angemessene Vergütung vereinbart und
verzichtet im Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit
bedingungslos auf das Geld. Dann erhält er eine
Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe im
Mantelbogen eintragen.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html