PresseKat - Bausparkassen kündigen Bausparverträge

Bausparkassen kündigen Bausparverträge

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"Wir kündigen den Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten und werden diesen zum 01.07.2015 abrechnen": So oder so ähnlich lauten aktuell eine Vielzahl von Kündigungss

(firmenpresse) - NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt hierzu aus:

Hintergrund dieser Kündigungen ist das aktuelle Zinsniveau. Denn mittlerweile wird es für die Bausparkassen zum Problem, da immer weniger Bausparer tatsächlich noch das aus heutiger Sicht hochverzinsliche Bauspardarlehen tatsächlich in Anspruch nehmen. Grundsätzlich besteht daher aus Sicht der Bausparkassen das insoweit berechtigte Bedürfnis, aufgrund des aktuellen Niedrigzinsniveaus, ihnen die Kündigung von derzeit relativ hoch verzinslichen Altverträgen zuzubilligen. Dieses - eigentlich dem Verbraucher zustehende ? Kündigungsrecht kann allerdings nach unserer Auffassung nicht als "Notausstieg" für nicht sachgerecht gestaltete Verträge seitens der Bausparkassen missbraucht werden. Im Rahmen der Vertragsgestaltung hätte man schließlich dem Zinsänderungsrisiko hinreichend Rechnung tragen können, hat jedoch letztendlich bei der Umsetzung darauf verzichtet. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch, dass den Bausparkassen ein Kündigungsrecht zur ordentlichen Vertragskündigung nach § 488 Abs. 3 BGB zusteht, sobald die Bausparsumme vollständig angespart ist.

Eine Vielzahl von Bausparen erhalten daher nach Ablauf von zehn Jahren Bausparvertragsdauer ein solches oder ähnlich formuliertes Schreiben, dass nach Ablauf von 10 Jahren ein zielgerichtetes Bausparen nicht mehr anzunehmen sei, sondern es sich nur noch um einen Sparvertrag handele, den man nun gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen könne.

Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten haben, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Gerade unter Berücksichtigung einer noch ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung und den damals seitens der Bausparkassen angebotenen Vertragskonditionen ist im Zweifelsfall eine Prüfung der Kündigung sinnvoll, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten einschätzen zu können.

Gerade zwischen Bausparkassen, Banken und Verbrauchern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Im Bankenrecht ist entsprechendes Fachwissen sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche.





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Datum: 11.08.2015 - 15:50 Uhr
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Ansprechpartner: Tobias Nöthe
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Kategorie:

Recht und Verbraucher


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