(ots) -
Der Gesetzgeber sieht als Höchstgrenze der steuerlich geltend zu
machenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einen Betrag von 1.250
Euro pro Kalenderjahr vor. Diese Summe ist nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch dann nicht zu
vervielfältigen, wenn ein Steuerzahler sein Arbeitszimmer auf
unterschiedliche Weise in Anspruch nimmt. (Bundesfinanzhof,
Aktenzeichen X R 49/11)
Der Fall: Ein Steuerpflichtiger nutzte sein Arbeitszimmer für
höchst unterschiedliche Zwecke. Er erledigte darin Tätigkeiten aus
nichtselbständiger Beschäftigung, aus selbständiger Beschäftigung und
er nutzte das Zimmer auch im Rahmen seines Gewerbebetriebes. Deswegen
war er der Meinung, die Höchstgrenze von 1.250 Euro gelte für ihn
nicht, sie müsse um die Zahl seiner Tätigkeiten vervielfältigt
werden. Die Finanzverwaltung verweigerte dies.
Das Urteil: Die höchste fachgerichtliche Instanz, der
Bundesfinanzhof, schloss sich der Ansicht des Fiskus an. Es gebe
keine Veranlassung, in dieser Fallkonstellation die zulässigen
Aufwendungen zu erhöhen. Auch diese intensive Art der Nutzung ändere
nichts daran. Sämtliche Kosten für ein Arbeitszimmer sind nur dann
absetzbar, wenn es den ausschließlichen Mittelpunkt aller beruflichen
bzw. betrieblichen Tätigkeit bildet.
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Dr. Ivonn Kappel
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