PresseKat - Missgeschicke kleiner Kinder - worauf Sie bei Ihrer Privathaftpflichtversicherung achten sollten (FO

Missgeschicke kleiner Kinder - worauf Sie bei Ihrer Privathaftpflichtversicherung achten sollten (FOTO)

ID: 1224946

(ots) -
- Kinder unter 7 Jahren haften laut Gesetz nicht für die von Ihnen
angerichteten Schäden.
- Eine Privathaftpflichtversicherung kann auch für solche Fälle
einen Schutz bieten.

Fliegt der Fußball durch die Fensterscheibe des Nachbarn oder
bemalt das Kind das Sofa des Bekannten, ist guter Rat teuer. Weil das
eine oder andere Malheur naturgemäß nicht ausbleibt, ist es
hilfreich, wenn schon die Kleinen über ausreichend Schutz verfügen:
Bernd Kaiser, Versicherungsexperte bei CosmosDirekt, erklärt, worauf
gerade Eltern mit kleinen Kindern beim Versicherungsschutz achten
sollten.

Erst ab dem 8. Lebensjahr sind Kinder deliktfähig

Gerade für Eltern mit kleinen Kindern ist es wichtig zu wissen,
dass Kinder unter 7 Jahren (im fließenden Straßenverkehr unter 10
Jahren) laut Gesetz (1) deliktunfähig sind und somit grundsätzlich
nicht für die von ihnen angerichteten Schäden haften. Rein juristisch
müssten Eltern demnach einen Schaden (z.B. zerbrochene Scheibe) nicht
ersetzen, es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.
"Moralisch fühlen sich aber die meisten Eltern zum Schadenersatz
verpflichtet, zumal Kinder die Schäden oft im persönlichen Umfeld
anrichten. Um das Verhältnis zu Verwandten, Freunden und Nachbarn
nicht zu trüben, empfiehlt es sich, eine
Privathaftpflichtversicherung mit einer Kinderschutzklausel
abzuschließen. Diese leistet, ohne die Frage der Aufsichtspflicht zu
prüfen", sagt Bernd Kaiser.

(1) § 828 BGB

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Datum: 15.06.2015 - 10:13 Uhr
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