(ots) - Als "Schlag ins Gesicht des Bauhandwerks"
bezeichnete BVB-Vorsitzender Karl-Heinz Schneider die heutige
Kabinettsentscheidung, die gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung
der täglichen Arbeitszeit bis zu einer Verdienstgrenze von 2.958,00
EUR monatlich aufrechtzuerhalten. Damit werden ab 1. Januar 2015
allein hunderttausende Betriebe des Bau- und Ausbaugewerbes und
hunderttausende von Angestellten völlig unnötig zusätzlich
bürokratisch belastet.
Die merkwürdige monatliche Verdienstgrenze, welche auf Vorschlag
von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles das Bundeskabinett passiert
hat, ergibt sich rechnerisch bei einer täglichen Arbeitszeit von 12
Stunden und 29 Arbeitstagen im Kalendermonat (das entspricht 348
Monatsstunden), multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn von
8,50 EUR.
Schneider: "Keiner unserer Angestellten arbeitet 348 Stunden im
Monat. Es ist absurd, eine solche Stundenzahl zugrundezulegen, um
darauf zukünftige Mindestlohnkontrollen aufzubauen. Wenn man schon
den extrem denkbarsten Fall illegaler und gesetzeswidriger
Arbeitszeiten zum Maßstab nehmen will, wäre es ehrlicher gewesen, die
Verdienstgrenze, von der an eine Aufzeichnung der Arbeitszeit nicht
mehr erforderlich ist, bei einer Arbeitszeit von 24 Stunden täglich
und 31 Kalendertagen im Monat anzusetzen; das sind 6.324,00 EUR. Mehr
geht nicht; dann wäre die Bundesarbeitsministerin wirklich auf der
sicheren Seite."
Schneider fügte hinzu: "Selbst bei einer 60-Stunden-Woche wäre der
gesetzliche Mindestlohn auch bei einem Bruttomonatsgehalt von
2.210,00 EUR noch eingehalten." "Eine Orientierung an solchen
sachlich begründbaren Zahlen ist aber offenbar in dieser Großen
Koalition nicht möglich, sie ist nachweislich beratungsresistent", so
Schneider abschließend.
Das Übermaßverbot und das Gebot der Verhältnismäßigkeit als
grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien sind damit angesichts des
verschwindend geringen Risikos von Mindestlohnunterschreitungen nach
Auffassung der BVB eindeutig verletzt worden. Die vom Bundeskabinett
verabschiedete Rechtsverordnung werde daher einer gerichtlichen
Überprüfung nicht standhalten.
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