PresseKat - Fernsehanwaltswoche vom 11.12.2014 u.a. zu den Themen Befristung bei der Post & Gesetz zur Tarif

Fernsehanwaltswoche vom 11.12.2014 u.a. zu den Themen Befristung bei der Post & Gesetz zur Tarifeinheit

ID: 1149761

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zu den Themen befristete Arbeitsverträge bei der Post, Kündigung zu Weihnachten, Gesetz zur Tarifeinheit und Datenschutz bei derÜberwachungöffentlichen Straßenraums.

(firmenpresse) - Befristete Arbeitsverträge bei der Post

Die Gewerkschaft Verdi moniert die zahlreichen befristeten Arbeitsverträge bei der Post. Von 131.000 Post-Mitarbeitern hätten mittlerweile ca. 24.000 lediglich befristete Arbeitsverträge. Was ist den Mitarbeitern zu raten?

Kündigung zu Weihnachten

Leider erleben wir in jedem Jahr aufs Neue, dass viele Arbeitgeber auch direkt vor den Weihnachtsfeiertagen nicht vor einer Kündigung der Arbeitnehmer zurückscheuen. Das ist nicht immer böse Absicht. Häufig steckt der Wunsch dahinter, noch im alten Jahr die unangenehmen Dinge zu erledigen. Für Arbeitnehmer birgt dieses Vorgehen des Arbeitgebers neben dem verdorbenen Weihnachtsfest noch andere Risiken. Was kann man als Arbeitnehmer tun?

Kabinett beschließt Gesetz zur Tarifeinheit

Nun ist es soweit. Das von Arbeitsministerin Nahles angekündigte Gesetz zur Tarifeinheit wurde beschlossen. Der Bundestag soll das Gesetz 2015 beschließen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf das Gesetz nicht. Kann das Gesetz mit dem jetzigen Inhalt die gesteckten Ziele eines gemeinsamen Auftritts unterschiedlicher Gewerkschaften im Betrieb erreichen? Ist das Gesetz überhaupt verfassungsgemäß?

Urteil der Woche: EuGH zur Überwachung öffentlichen Straßenraums mit privater Kamera und dem dabei zu beachtenden Datenschutz

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung klargestellt, dass auch Privatpersonen den EU-Datenschutz beachten müssen. Wer zum Beispiel sein Haus mit einer Kamera überwacht und die Kamera dabei auf öffentliches Straßenland richtet, muss strikte Vorschriften beachten. Das Verhalten ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn derjenige handelt ausschließlich, um sein privates Eigentum vor konkret drohenden Angriffen zu schützen. Allgemeine Ängstlichkeit oder allgemeine Vorsorge reiche nicht aus. Was müssen Hauseigentümer künftig beachten? Was gilt eigentlich für Mieter und Vermieter?





11.12.2014

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Datum: 15.12.2014 - 13:50 Uhr
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