(ots) -
Mit der haushaltsnahen Dienstleistung hat der Gesetzgeber ein
Instrument geschaffen, das es dem Steuerzahler ermöglicht, die
Arbeitsleistung von Fremden im eigenen Wohnumfeld steuerlich bis zu
einer gewissen Grenze absetzen zu können. Wichtig ist dabei aber
immer der Begriff der Haushaltsnähe, also der Bezug zum Grundstück.
Das Schneeräumen auf einem öffentlichen Gehweg an der Grenze des
Anwesens zählt aber nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS durchaus dazu. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 55/12)
Der Fall: Ein Immobilienbesitzer beauftragte eine Firma mit dem
Winterdienst auf dem Stück des (öffentlichen) Gehsteigs, für den er
verkehrssicherungspflichtig war. Hierbei entstanden Kosten in Höhe
von rund 150 Euro, die er in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe
Dienstleistungen geltend machen wollte. Das Finanzamt verweigerte
dies mit dem Hinweis darauf, es fehle hier der konkrete Bezug zum
Wohnumfeld des Betroffenen.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof betrachtete die Angelegenheit
nicht so streng wie der Fiskus. Die erbrachten Leistungen müssten
"eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit in
Zusammenhang stehen", hieß es in dem Urteil. Dazu gehörten Arbeiten,
"die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder
entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen
Abständen anfallen". Beim Winterdienst, zu dem der Betroffene ja
gesetzlich verpflichtet sei, könne hierbei kein Zweifel bestehen.
Pressekontakt:
Dr.Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de