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BGH: Bezirksprovision für Handelsvertreter abdingbar

ID: 1127315

Mit Beschluss vom 24.04.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Bezirksprovision für selbstständige Handelsvertreter abbedungen werden kann (AZ.: VII ZR 163/13).

(firmenpresse) - NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich informiert:

Die Klägerin ist eine ehemalige Handelsvertreterin der Beklagten. Sie macht sowohl Auskunftsansprüche im Hinblick auf ihrer Meinung nach provisionspflichtige Geschäfte geltend, für die sie keine Povision erhalten hat, als auch Zahlung des entsprechenden Betrags geltend. Die Beklagte verlegt eine kostenlose Werbezeitschrift. Zwischen den Parteien wurde im Jahr 1993 ein Handelsvertretervertrag geschlossen.

Die Klägerin sollte als Vertreterin der Beklagten die Akquisition von Anzeigen in der Zeitung und Werbung übernehmen. Eine Provision sollte die Klägerin nur für abgeschlossene Geschäfte während der Zeit ihrer Tätigkeit für die Beklagte erhalten. Ab Ende der 90er Jahre sollten die Handelsvertreter der Beklagten auch die entsprechende Akquisition für eine andere kostenlose Werbezeitschrift übernehmen; dazu wurde eine ergänzende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffen. Diese war jedoch im Gegensatz zum Handelsvertretervertrag befristet. Nach Ablauf des Vertrages setzte die Klägerin jedoch die Akquisition auch für die andere Zeitschrift fort und erhielt die Provisionen.

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil v. 23.10.2012, AZ.: 2 HKO 7843/11; Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 07.06.2013, AZ.: 5 U 2094/12). Dem folgt der BGH.

Dazu führt er aus, dass es nach allgemeiner Auffassung und auch im Einklang mit dem Gesetz zur Disposition der Parteien steht, wann eine Bezirksprovision anfällt und wann nicht. Der BGH führte aus, auch aus den europäischen Richtlinien ergebe sich nichts anderes. Es stelle daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

Das Gesellschaftsrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere wenn bei der Anwendung von Rechtsvorschriften andere Rechtsvorschriften und ihre Wertungen zu berücksichtigen sind, wie es im Gesellschaftsrecht oft der Fall ist. Hier ist Rechtsrat von Vorteil.





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Datum: 28.10.2014 - 12:35 Uhr
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