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Normalerweise wird jemand, der eine Gartenlaube besitzt, dafür
keine Zweitwohnungssteuer begleichen müssen. Das ist schon alleine
deswegen nicht der Fall, weil es sich bei einer Laube nicht um eine
vollwertige Wohnung handelt. Aber im Ausnahmefall ist das nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durchaus möglich.
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen 1 M
72/12)
Der Fall: Der Eigentümer einer Gartenlaube hatte es sich dort sehr
bequem eingerichtet. Unter anderem war das Objekt mit
Wasseranschluss, Toilette, Bett und Kochplatte ausgestattet.
Daraufhin forderte die zuständige Gemeinde von dem Mann die
Zweitwohnungssteuer. Diese Art der Nutzung gehe weit über das hinaus,
was man gemeinhin unter der Nutzung einer Laube verstehe, behauptete
die Behörde.
Das Urteil: Das Gericht konnte auf Grund der Beweislage die
Argumentation des Laubenbesitzers nicht nachvollziehen. Der hatte
betont, das Gartenhäuschen eigne sich gar nicht, um darin zu wohnen.
Dem hielten die Juristen entgegen, es sei doch alles für einen
dauerhaften Aufenthalt vorhanden. Über die tatsächliche Nutzung
wollten die Richter gar nicht erst diskutieren. Es reiche schon, dass
hier die Möglichkeiten einer Zweitwohnung vorhanden seien.
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