(ots) - Der zwanzigste Abschnitt im Strafgesetzbuch trägt den
Übertitel "Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden". Die
Paragrafen sind unter anderem die rechtliche Munition gegen Terror,
Mafia und verbrecherische Komplotte. Es geht also, salopp
ausgedrückt, ums Eingemachte der Republik. Einer der bekanntesten
Paragrafen aus diesem Abschnitt ist 278a, mit dem versucht worden
war, aus Tierschützern eine kriminelle Organisation zu machen. Was
nach einer unglaublichen Prozesstortur mit Freisprüchen für die
Betroffenen und einer Entschärfung des "Mafiaparagrafen" endete. Die
Bestimmung zu "Landfriedensbruch" (§274) ist nun der nächste Kandidat
aus dem erwähnten StGB-Abschnitt, der zur Rasur muss. Denn wie der
frühere 278er ist der 274er wie geschaffen dafür, einer kritischen
Zivilgesellschaft die Daumenschrauben anzulegen. "Landfriedensbruch"
stammt aus einer Zeit, in der sich die junge Zweite Republik vor
umstürzlerischen Bewegungen schützen musste. In jüngerer Zeit wird
der Paragraf wieder öfter ausgegraben, um etwa Fußballfans oder
Demonstranten nach Ausschreitungen pauschal zu verurteilen. Nach dem
Motto: Wer hingeht, ist (selber) schuld. Aus der zufälligen
Anwesenheit bei Ausschreitungen eine kriminelle Verantwortung zu
konstruieren, ist absurd. Wer nachweislich beim fröhlichen
Auslagenzertrümmern mitmacht, muss aber weiter die Konsequenzen dafür
tragen.
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