PresseKat - Recht auf Vergessen - Teil 2: Die Umsetzung des Google-Urteils des EuGH

Recht auf Vergessen - Teil 2: Die Umsetzung des Google-Urteils des EuGH

ID: 1086758

Der EuGH hatte am 13. Mai 2014 geurteilt, dass man ein Recht darauf hat, sich aus den Suchergebnissen von Suchmaschinen streichen zu lassen. Jetzt haben die Konzerne reagiert. Doch ist die Umsetzung auch (datenschutz)rechtlich in Ordnung?

(firmenpresse) - In einem Artikel unseres Mai-Newsletters hatten wir das Google-Urteil des EuGH vorgestellt. Am Ende stand die Frage nach der praktischen Umsetzung der Vorgaben des EuGH.

Wie heise.de meldete, seien bereits am ersten Tag 12.000 Löschanfragen bei Google eingegangen. Das Interesse am Recht auf Vergessen ist also sehr groß und die praktischen Fragen wurden äußerst schnell relevant.

Der Link zum Recht auf Vergessen

Google stellt ein Formular online, mit dem die Löschung von Sucheinträgen beantragt werden kann. Unter diesem Link können die Betroffenen ihren „Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht“ stellen.

Erforderlich ist lediglich die Angabe der persönlichen Daten, damit auch sichergestellt ist, dass auch die wirklich berechtigte Person die Löschung verlangt.

Dabei wäre Google in Deutschland fast ein rechtlicher Fauxpas unterlaufen. Um sich bei Google als Berechtigter für das Recht auf Vergessen zu authentifizieren, ist eine „lesbare Kopie eines [Sie] identifizierenden Dokuments“ mit einzureichen.

Das klingt zunächst nach dem Verlangen nach einer Kopie des Personalausweises. Dies ist in Deutschland jedoch verboten, da der neue Personalausweis nicht mehr allein der Identifikation, sondern auch der elektronischen Authentifikation dienen soll. Durch den Abdruck einer Berechtigungsnummer auf dem Dokument, besteht laut dem Bundesministerium des Innern die Gefahr, dass diese Nummer in Umlauf gerät.

Auch der Gesetzesbegründung für das neue Personalausweisgesetz war zu entnehmen: „[…] Verfahren z. B. über die optoelektronische Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder dem maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.“

Auch datenschutzrechtlich ist eine Kopie des Personalausweises kaum zu rechtfertigen.

Deshalb weist Google nun in seinem neuen Löschungsformular ausdrücklich darauf hin, dass keine Kopien von Personalausweisen verwendet werden sollen und falls doch, die entsprechenden Zahlen geschwärzt werden müssen.





Soweit man also einen Löschungsantrag bei Google stellt, sollte möglichst keine Kopie des Personalausweises verwendet werden und auf Alternativen zurückgegriffen werden.

Google prüft die Anträge

Es ist nunmehr möglich, die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, die den Namen des Antragstellers enthalten, sofern diese Ergebnisse in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

Das waren grob die Voraussetzungen, die der EuGH für die Löschung aus den Suchergebnissen diktiert hat. Mit der Einrichtung eines Löschformulars durch Google hat Google praktisch die Entscheidungsgewalt über das Recht auf Vergessen an sich gerissen.

Seitens der Bundesregierung wurde deshalb die Errichtung einer Schlichtungsstelle für das Recht auf Vergessen angeregt.

Es gelte die Gefahr zu bannen, dass ein Unternehmen über ein Recht entscheidet, welches die Grundrechte der Kommunikation im Internet sehr stark berühre.

Derzeit entscheidet jedoch Google, also ein privates Unternehmen, darüber, ob unliebsame Links aus der Suchmaschinen-Ergebnisliste gestrichen werden oder nicht. Bei Streitigkeiten hierüber müssten jedoch die Gerichte entscheiden, was jedoch durch Nebenkriegsschauplätze wie Zuständigkeitsfragen verkompliziert werden könnte.

Daher könnte eine staatliche Schlichtungsstelle mit klaren Regelungen von Vorteil für die Umsetzung des Rechts auf Vergessen sein.

Gekennzeichnetes Vergessen?

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht war es bisher gängige Praxis, dass Google am Ende einer Suchanfrage darüber informierte, dass einige Informationen aus der Ergebnisliste entfernt wurden. Dies sah in der Praxis bisher u.a. so aus:

„Infolge einer Beschwerde, die hinsichtlich des US Digital Millennium Copyright Act (amerikanisches Datenschutzgesetz) bei uns eingegangen ist, haben wir 1 Ergebnis(se) aus dieser Seite entfernt. Sie können die DMCA-Beschwerde, die dieser Entfernung zugrunde liegt, unter ChillingEffects.org lesen.“

Laut einem Bericht des englischen Guardian will Google am Ende einer Suchanfrage angeben, dass bestimmte Treffer aufgrund des EU-Datenschutzrechts gelöscht worden sind.

Dies mag zunächst einem echten Recht auf Vergessen entgegenstehen, doch es spiegelt die Position von Google in dieser Rechtsfrage wider.

Auf der Jahreshauptversammlung der Aktionäre von Google äußerte sich CEO Eric Schmidt dahingehend, dass durch das Recht auf Vergessen eine bisher existierende Balance gestört wurde und eine neue Balance gefunden werden müsse. Insgesamt sei das im angelsächsischen Rechtskreis als Freedom of Speech bezeichnete Recht auf freie Meinungsäußerung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dies gründet sich mithin aber auch darauf, dass das Konzept von Freedom of Speech deutlich mehr Freiheiten enthält, als etwa das deutsche Recht auf Meinungsfreiheit. So treffen durch das Urteil die beiden Rechtskreise des Common Law und des kodifizierten, kontinentaleuropäischen Rechts in aller Härte aufeinander.

Das Recht auf Vergessen betrifft schließlich Informationen, die rechtmäßig veröffentlicht wurden, zumindest soweit sie von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt waren. Diese dürfen jetzt aus den Suchergebnissen entfernt werden, wenn der Zweck der Veröffentlichung nicht mehr gegeben ist und nach einer allgemeinen Interessenabwägung die Löschung nicht zu beanstanden ist. Etwas polemisch formuliert hat die Meinungs- und Pressefreiheit im Internet nun ein Verfallsdatum erhalten. Dieses muss zwar im Einzelfall ermittelt werden, doch es existiert.

Denn was aus den Google-Suchergebnissen getilgt ist, ist quasi aus der Welt. Was auf irgendwelchen Websites vagabundiert, ist schließlich vollkommen gleichgültig, wenn es von außen nicht gefunden werden kann.

Der Hinweis auf eine solche Tilgung ist daher vielleicht ein sinnvoller Weg, um die Meinungs- und Informationsfreiheit in Bezug auf eine rechtmäßig veröffentlichte (!) Information langfristig sicherzustellen.

Fazit

Eines ist eineinhalb Monate nach dem Richterspruch aus Luxemburg deutlich geworden. Ein Grundsatzurteil zieht viele Folgefragen und Umsetzungsschwierigkeiten nach sich. Auch bleibt das Urteil zu Recht Gegenstand einer lebhaften Diskussion. Vielleicht mit ein Grund ist, dass hier ein Gericht über einen Aspekt unserer Medienkultur entschieden hat, über den gerade noch kein gesellschaftlicher Konsens besteht. Besonders im Bereich des Datenschutzrechts ist wichtig, dass die Diskussion fortgeführt wird und die technischen Entwicklungen immer in die Erwägungen mit einbezogen werden, damit die Rechte auch einem gesellschaftlichen Konsens folgen.

Autor: Sebastian Maria Schmitt

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Datum: 21.07.2014 - 10:46 Uhr
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