(ots) -
Die Anmietung eines Stellplatzes kann zu den notwendigen Auslagen
im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören. In diesem Falle
sind nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die
Ausgaben dafür vom Fiskus als Werbungskosten anzuerkennen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 50/11)
Der Fall: Ein Steuerzahler legte sich einen zweiten Wohnsitz zu,
weil die Distanz zwischen seinem Familienwohnsitz und dem Ort seines
beruflichen Einsatzes nicht mit regelmäßigem Pendeln zu überbrücken
war. Das Finanzamt sah es genauso. Es erkannte die Miet- und
Mietnebenkosten sowie die Ausgaben für die Fahrten an. Nur in einem
Punkt machte der Fiskus nicht mit: Die Mietausgaben für einen
Auto-Stellplatz in Höhe von monatlich 60 Euro seien nicht absetzbar.
Sie seien - wie alle Unterhaltskosten für den PKW - bereits mit der
Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof legte Wert darauf, dass ein
Stellplatz oder eine Garage sehr wohl zu den notwendigen
Mehraufwendungen im Sinne des Gesetzes gehören können und nicht
bereits im Rahmen der PKW-Unterhaltskosten abgegolten sind. Die
Absetzbarkeit beziehe sich auch nicht ausschließlich auf die Fälle,
in denen das Vorhalten eines Fahrzeugs aus beruflichen Gründen nötig
ist.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de