PresseKat - Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann unzulässig sein

Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann unzulässig sein

ID: 106437

Werbung muss so gestaltet werden, dass potentielle Käufer angehalten sind, sich für das beworbene Produkt zu entscheiden.
Dabei muss die Werbung genau auf das Produkt und die anzusprechende Zielgruppe zugeschnitten sein. In manchen Fällen kann sogar eine Selbstverständlichkeit Käuferkreise schon zur Wahl eines bestimmten Artikels bewegen.
Mit ihr zu werben, kann jedoch fatal sein.

(firmenpresse) - Bei einigen Produkten kursieren z.B. viele Fälschungen, sodass der Hinweis auf die Echtheit bereits einen großen Wettbewerbsvorteil bedeutet.
So warb ein Vertrieb für Kosmetik- und Parfümerieartikel damit, dass seine Produkte original seien, er formulierte eine Echtheitsgarantie.

Dies sahen die Richter des Landgerichts Bochum am 10.02.2009 (Az.: 12 O 12/09) als irreführend an, da mit Selbstverständlichkeiten nicht geworben werden dürfe.
Grund dafür ist, dass den Verbrauchern der Eindruck vermittelt werde, sie erlangten durch die Echtheitsgarantie einen Vorteil gegenüber anderen Anbietern.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da ohnehin keine gefälschte Markenware zum Kauf angeboten werden darf, es sollten also alle Produkte „echt“ sein, die in Deutschland angeboten werden.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass auf diesem Markt tatsächlich viele Händler Plagiate anbieten.

Die Echtheit eines Produkts ist eine Selbstverständlichkeit, mit der nicht geworben werden dürfe.


Fazit:
Die Regelungen des Wettbewerbsrecht sind für juristische Laien oftmals unübersichtlich und unverständlich. Selbst Umstände, die unproblematisch erscheinen, beinhalten doch regelmäßig juristische Probleme, wie im beschriebenen Fall.
Aus diesem Grund sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, bevor Werbebotschaften veröffentlicht werden.


© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com



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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei Mittelstaedt, seit Kurzem Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9



Leseranfragen:

Rechtsanwalt Mittelstaedt
LADM – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

LADM
RA Axel Mittelstaedt
Richard-Strauss-Str. 3
50931 Köln
Tel. 02 21 9 40 62-0
Fax. 02 21 9 40 62-62
Homepage: www.ladm.com
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Datum: 29.07.2009 - 10:31 Uhr
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 29.07.2009

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