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Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können nach dem
Willen des Gesetzgebers seit geraumer Zeit bis zu einer gewissen
Grenze steuerlich geltend gemacht werden. Das nützen viele Bürger aus
und geben solche Rechnungen in ihrer Einkommensteuer an. Auch Erd-
und Pflanzenarbeiten können nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS dazu gehören. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R
61/10)
Der Fall: Ein Ehepaar ließ den Garten eines gemeinsam bewohnten
Anwesens von einem Fachbetrieb gärtnerisch gestalten. Es wurde eine
Stützmauer errichtet, die Arbeiter bewegten große Mengen Erde und
setzten Pflanzen ein. Das zuständige Finanzamt wollte diese Ausgaben
nicht in der Einkommensteuererklärung anerkennen. Hier sei ein Garten
erstmals angelegt worden, weswegen man die Arbeiten nicht als übliche
haushaltsnahe Dienstleistung gelten lassen könne.
Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wandten sich gegen
die Meinung des Fiskus und des Finanzgerichts. Es sei ohne Belang, ob
ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet
werde. In beiden Fällen handle es sich um Maßnahmen, die in einem
Haushalt dazu beitragen, einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten
oder herzustellen.
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Dr. Ivonn Kappel
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