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Steuererklärung 2013: welche Fristen gelten

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Versäumnis besser vermeiden

(firmenpresse) - Die Zeit vor dem Mai verbringen viele Millionen Steuerzahler ihre Abende oder Wochenenden damit, ihre Belege und Quittungen des letzten Jahres zu sortieren, um ihre Steuererklärung anzufertigen. Das gilt vor allem für diejenigen, die den 31. Mai als letzten Abgabetermin für die Abgabe der Steuererklärung haben. Welche Fristen für wen gelten, erklärt der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.
Versäumnis besser vermeiden

Das Bundesministerium der Finanzen hat Steuererklärungsfristen für 2014 bekannt gegeben. Nach ihnen müssen die Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bis zum 31.05.2014 bei den Finanzämtern eingegangen sein. Andere dagegen haben etwas mehr Zeit für die Anfertigung der Steuererklärungen. Beispielsweise Steuerberater, Steuerberatergesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften, die die Steuererklärung anfertigen. Sie erhalten eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31.12.2014. Bei begründeten Einzelanträgen kann die Abgabefrist bis zum 28.02.2015 verlängert werden. Eine weitere Fristverlängerung ist unmöglich. Aber Vorsicht: Die Finanzbehörden können Steuererklärungen „mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist“ anfordern. Besonders müssen hiermit Steuerpflichtige rechnen, die ihre Erklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum verspätet oder nicht abgegeben haben. Wird der Abgabetermin versäumt, erhält man ein Schreiben des Finanzamts mit einem neuen Termin. Wird dieser abermals versäumt, droht ein Verspätungszuschlag. Daher der Rat: den Termin einhalten und nicht versäumen.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.





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Datum: 16.04.2014 - 16:50 Uhr
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Ansprechpartner: Günter Zielinski
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Hamburg


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