PresseKat - Kosten für Burn-out-Therapie nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen

Kosten für Burn-out-Therapie nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen

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Finanzgericht zieht mehrere Faktoren in Betracht

(firmenpresse) - Burn-out ist eine immer häufiger diagnostizierte Erkrankung. Dennoch ist sie nicht als Berufskrankheit anerkannt. Eine Berufskrankheit muss durch den Beruf verursacht sein und gilt beispielsweise für Lärmschwerhörigkeit oder Hautkrankheiten. Burn-out ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV v. 31.10.1997, zuletzt geändert am 11.06.2009) nicht enthalten. Das Finanzgericht München hat die Kosten für die Behandlung aus diesem Grund nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München informiert über das Urteil.

Finanzgericht zieht mehrere Faktoren in Betracht

Eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie Burn-out kann zwar durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst werden, dies muss aber nicht die alleinige oder zwingende Ursache sein. Hierauf gründet das Urteil des Finanzgerichts (FG) München. Als nicht typische Berufskrankheit lehnte das Finanzgericht entsprechend einen Abzug der Behandlungskosten als Werbungskosten ab (Urteil vom 26.04.2013, 8 K 3159/10). Damit widersprach das Finanzgericht einem Betroffenen, der die Kosten für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik als Werbungskosten geltend machen wollte. Die übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, verneinte das Finanzgericht ebenfalls. Hierzu fehlte es an einem erforderlichen Nachweis der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis wäre grundsätzlich durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht worden. Das Finanzgericht München hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich mit der Sachlage beschäftigen müssen und ein endgültiges Urteil fällen. Bis dahin können Betroffene die Kosten in ihrer Steuererklärung angeben und bei Nichtanerkennung mit Hinweis auf das Verfahren Einspruch erheben.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.







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Datum: 28.03.2014 - 16:51 Uhr
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