(ots) - Sobald es zu schneien und zu frieren beginnt, fällt
der Startschuss für den Winterdienst. Wer nicht rechtzeitig und
gründlich vor der eigenen Türe schippt und streut, riskiert bei einem
Glätteunfall Schadensersatzforderungen. "In welchem Zeitraum
Privatleute ihre Schneeräum- und Streupflicht zu leisten haben
bestimmen die jeweiligen Kommunen", sagt Werner Lüth, Experte für
Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. Werktags ist dies vielerorts
zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende zumeist ab 9 Uhr. Es ist
sinnvoll, sich früh genug auf die winterliche Witterung
vorzubereiten. Zum einen mit den nötigen Hilfsmitteln wie
Schneeschieber und Streugut, zum anderen mit der Organisation. Kann
der Verantwortliche beispielsweise seiner Räum- und Streupflicht
nicht nachkommen, muss er rechtzeitig für Vertretung sorgen.
Zusätzliche Richtlinien auf Betriebsgelände
Unternehmen müssen sich bei der Durchführung des Winterdienstes
zusätzlich nach den Arbeitszeiten der Beschäftigten und nach dem
Besucher- und Lieferverkehr richten. Neben den Zufahrtswegen sind
auch der Parkplatz des Unternehmens sowie die Wege zu den
Arbeitsplätzen zu räumen. "Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter
helfen, sie für die Gefahrensituationen bei Winterwetter zu
sensibilisieren", erklärt Werner Lüth. Außerdem werden sie in diesem
Rahmen auch auf das Tragen entsprechender Schutzkleidung, wie festes
und rutschhemmendes Schuhwerk, hingewiesen.
Anti-Rutsch-Streifen als schnelle Sofortlösung
Besonders große Rutschgefahr auf dem Firmengelände besteht auf
Rampen und an Treppen. Wurden hier nicht ohnehin schon Bodenbeläge
mit geeigneter Rutschhemmung verbaut, sind Anti-Rutsch-Streifen eine
gute Sofortlösung. Sie besitzen eine schmirgelpapierartige Oberfläche
und können dank selbstklebender Rückseite kinderleicht angebracht
werden. In Sachen Streugut untersagen einige Gemeinden den Gebrauch
von Streusalz. Mögliche Alternativen sind Sand, Granulat oder Splitt.
Diese müssen jedoch nach dem Abtauen von Eis und Schnee
zusammengefegt und entsorgt werden.
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