(ots) -
Übernimmt ein Architekt die Bauaufsicht über ein Projekt, dann
schließt das zahlreiche Überwachungspflichten ein. Der Bauherr darf
vor allem darauf vertrauen, dass der Architekt gerade den
wesentlichen Fragen seine Aufmerksamkeit widmet. Die Wärmedämmung
eines Hauses zählt nach Meinung der Rechtsprechung dazu, wie der
Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt. (Oberlandesgericht
Hamm, Aktenzeichen 12 U 122/12)
Der Fall:
Ein Architekt hatte ein Einfamilienhaus nicht nur geplant, sondern
war zugleich vertragsgemäß noch mit der Bau- und Objektüberwachung
betraut. Bei den Arbeiten kam es allerdings zu erheblichen Mängeln.
So war die Dämmung in Teilbereichen der Fassade nicht vollständig.
Das konnte ein Sachverständiger mit Hilfe einer Untersuchung durch
Thermographie (Wärmeaufzeichnung) feststellen. Der Experte schätzte,
dass für eine Behebung der Mängel Investitionen in Höhe von etwa
2.500 Euro fällig seien. Unter anderem um diesen Betrag stritten
später der Architekt und der Bauherr vor Gericht. Die ausführende
Firma hatte zu dem Zeitpunkt schon Insolvenz angemeldet.
Das Urteil:
Ein Architekt müsse alles tun, was "erforderlich und ihm zumutbar"
sei, um eine ordnungsgemäße Bauausführung zu gewährleisten,
entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm. Insbesondere die
Wärmedämmung sei hier nicht zu vernachlässigen. "Isolierarbeiten an
Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die einer
besonderen Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen",
hieß es im schriftlichen Urteil.
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