PresseKat - Arzthaftungsrecht: qualifizierte Beratung durch Ciper & Coll. - Rechtsanwälte

Arzthaftungsrecht: qualifizierte Beratung durch Ciper & Coll. - Rechtsanwälte

ID: 999967

Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Schmerzensgeld - bundesweit - auf Erfolgskurs: Kompetente und qualifizierte Rechtsberatung an über dreißig Kanzleistandorten.

(firmenpresse) - Ärztliche Behandlungsfehler führen oftmals zu erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Patienten. In solchen Fällen sind die Medizingeschädigten auf spezialisierte Anwälte angewiesen, die sich mit Erfolg gegen regulierungsunwillige Versicherungen durchsetzen. Ciper & Coll., die Rechtsanwälte für Medizinrecht- Arzthaftungsrecht - Schmerzensgeld, bundesweit, setzen sich seit nunmehr rund zwanzig Jahren für ihre Mandanten durch, mit zunehmendem Erfolg: auf der Kanzleihomepage der Anwälte werden aktuelle Prozesserfolge aufgeführt. Die Auswahl dieser Prozesserfolge von Ciper & Coll. Ist bundesweit einmalig, d.h. Es gibt in ganz Deutschland keine Anwaltskanzlei, die auf eine ähnliche Erfolgsstatistik verweisen kann. Grund dafür dürfte u.a. das weit verzweigte Filialnetz der Patientenanwälte sein: Ciper & Coll. Verfügen derzeit über mehr als dreißig Kanzleistandorte. Ein weiterer Grund für die zahlreichen Erfolge liegt darin, dass die Anwälte über hochqualifizierte Fachmediziner jeglicher medizinischer Fachrichtung verfügen, auf die im Bedarfsfalle zurückgegriffen werden kann. Geschädigte Patienten benötigen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Anwälte, die auf dem Gebiet des Medizinrechtes spezialisiert sind und deren Erfolge nachweisbar sind. Entsprechende Gerichtsentscheidungen und gerichtliche Vergleiche sind auf der Homepage www.ciper.de nachzulesen.

1.
Landgericht Saarbrücken - vom 06. November 2012
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verletzung der Uteruswand bei Einlage der Spirale- LG Saarbrücken Az. 16 O 89/12

Chronologie:

Die Klägerin erlitt im Rahmen der Behandlung in der gynäkologischen Praxis der Beklagten bei der Einlage der Mirena-Spirale eine erhebliche Verletzung der Uteruswand. Über das hiermit einhergehende Risiko wurde die Klägerin zuvor nicht hinreichend aufgeklärt.

Verfahren:

Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung räumte die Beklagte ein, dass der handschriftliche Zusatz auf der Einverständniserklärung erst nachträglich und gerade nicht während des obligatorischen Arzt- Patienten- Gesprächs in ihrem Sprechzimmer hinzugefügt worden sei. Das Gericht äußerte im Hinblick hierauf Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin. Das Gericht schlug den Parteien daher vor, einen Abgeltungsvergleich zu schließen, nachdem die Beklagte sich verpflichtet, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag im vierstelligen Eurobereich zu bezahlen, worauf sich die Klägerin auch einließ.





Anmerkung von Ciper & Coll.:

Dem Arzt obliegt grundsätzlich die Beweislast für eine zulängliche Risikoaufklärung des Patienten. Es gilt das Prinzip der patientenbezogenen Information. Darum hegt der BGH auch Vorbehalte gegen jede Art von Formularaufklärung. Die bloße Überreichung eines standardisierten Aufklärungsbogens, ohne individuelle, patientenbezogene handschriftliche Vermerke, genügt regelmäßig nicht den gestellten Anforderungen. Merkblätter können das Aufklärungsgespräch zwar vorbereiten und ergänzen, keinesfalls jedoch ersetzen. Im Vordergrund soll die individuelle Unterredung im Rahmen des persönlichen Arzt-Patienten-Gesprächs stehen, meint Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht.

2.
Landgericht Dessau-Roßlau - vom 08. November 2012
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Penisverlängerung mit nicht als Medizinprodukt zugelassenem Material, LG Dessau-Roßlau, Az. 4 O 771/11

Chronologie:
Der Kläger unterzog sich einer Penisverlängerung. Dabei verwendete der Behandelnde flüssiges Silikon. Dieses Material ist in Deutschland als Medizinprodukt nicht zugelassen, da es zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen kann. So war es auch im vorliegenden Fall. Das Injizieren von flüssigem Silikon verursachte massive und nachhaltige Schädigungen beim Kläger.

Verfahren:
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Vorfall fachmedizinisch würdigen lassen. Im Ergebnis stimmte es sodann den Vorwürfen der Klageschrift zu und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Eurobereich zu. Ferner stellte es fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren Schäden zu ersetzen. Auch die zukünftigen, nicht vorhersehbaren Schadenpositionen sind mit abgesichert.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Um auf dem deutschen Markt ein Medizinprodukt zulassen zu können, ist ein langjähriges umfangreiches Zulassungsverfahren erforderlich. Ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Produkt daher nicht verwendet werden. Diese Konstellation lag hier vor und führte zu der Verurteilung des Beklagten, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr LLM. Rechtsanwalt Dr. D.C. Ciper LLM fügt hinzu, dass es begrüßenswert gewesen wäre, wenn vor der gerichtlichen Inanspruchnahme eine Einigung erfolgt wäre.

3.
Landgericht Frankfurt/Oder - vom 15. November 2012
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Diagnosefehler nach Weber-A-Fraktur, LG Frankfurt/Oder, Az. 12 O 212/10

Chronologie:
Die Klägerin war im Oktober 2008 bei einem Wegeunfall gestürzt und zog sich dabei eine Weber-A-Fraktur zu. Ein Durchgangsarzt der Beklagten operierte die Klägerin mittels Osteosynthese, bei der nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine fehlerhafte Nagelung erfolgte. Eine Folgeoperation war erforderlich. Die Klägerin war monatelang nicht arbeitsfähig und leidet auch heute noch unter gesundheitlichen Beschwerden.

Verfahren:
Das Landgericht Frankfurt/Oder sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 22.000,00 Euro zu. Darüber hinaus werden sämtliche weiteren materiellen Schäden ersetzt, die sie durch den Diagnose- und Behandlungsfehler erlitten hat.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Dieser Fall ist insoweit von Besonderheit, da nicht nur zwei Durchgangsärzte, sondern auch die Berufsgenossenschaft sowie das behandelnde Krankenhaus in Anspruch genommen wurden. Die Rechtslage der Haftung in derartigen Fallkonstellationen sind bislang vom Bundesgerichtshof noch nicht geklärt. Es deutet jedoch vieles darauf hin, dass in der Tat die beiden Durchgangsärzte alleine haften, so Rechtsanwalt Tobias Kiwitt.

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Datum: 26.12.2013 - 11:30 Uhr
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