PresseKat - Arbeitgeber darf Mails der Mitarbeiter nicht ungefragt löschen

Arbeitgeber darf Mails der Mitarbeiter nicht ungefragt löschen

ID: 991719

(PresseBox) - Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen E-Mail-Account zur Verfügung und hat er die Nutzung nicht ausdrücklich auf betriebliche Zwecke beschränkt, dann darf er den Account und die Mails selbst im Kündigungsfalle nicht einfach ungefragt löschen.
Erst, wenn der Mitarbeiter mitteilt oder sonst wie zu erkennen gibt, dass er die Daten aus dem Account nicht mehr verwenden möchte, ist die Löschung zulässig. Das wurde vom Oberlandesgericht in Dresen entschieden.
Löscht der Arbeitgeber dennoch die Mails, kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber durchsetzen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrradkurier nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von seinem vorherigen Arbeitgeber, einem Kurierdienst, Herausgabe seiner E-Mails gefordert. Die Herausgabe war aber unmöglich geworden, da der Kurierdienst die Mails gleich nach Ende des Arbeitsverhältnisses gelöscht hatte.
(OLG Dresen, Urteil vom 05.09.2012, Aktenzeichen 4 W 961/12)
Unsere Meinung
Es empfiehlt sich aus vielen verschiedenen Gründen aus der Sicht des Arbeitgebers, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsanweisung die private Nutzung der zur Verfügung gestellten Accounts ausdrücklich und ausnahmslos zu verbieten. Anderenfalls darf der Arbeitgeber zum Beispiel selbst im Krankheitsfalle nicht ungefragt auf den Account zugreifen, da ja auch dem Datenschutz unterliegende private Mails enthalten sein können.
Um Unmut in der Belegschaft zu vermeiden kann der Arbeitgeber ja daneben einen zweiten, rein privat zu nutzenden Account anbieten.
Gleiches gilt übrigens auch für die erlaubte Privatnutzung des Internetzugangs. Dann kann der Arbeitgeber zum Telekommunikationsanbieter werden mit sehr unschönen rechtlichen Konsequenzen.
Wir beraten und unterstützen Sie bei diesen Fragestellungen sehr gerne. Sprechen Sie uns einfach an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt




Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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Datum: 02.12.2013 - 14:58 Uhr
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