(ots) -
Die Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) im Oktober dieses Jahres endgültig verabschiedet. Die
neue EnEV wird voraussichtlich im Mai 2014 in Kraft treten. Vor allem
für Neubauten setzt sie höhere energetische Standards. Aber auch
Besitzer älterer Gebäude müssen einige neue Regelungen beachten. Die
Deutsche Energie-Agentur (dena) dokumentiert die wichtigsten
Änderungen.
Neubauten
Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude
höhere energetische Anforderungen erfüllen: Der zulässige Wert für
die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25
Prozent gesenkt. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU
festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen
Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.
Altbauten
Insgesamt sind für den Gebäudebestand keine wesentlichen
Verschärfungen vorgesehen. Trotzdem müssen auch Besitzer von
Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten:
1. Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel
Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab
2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden
Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30
Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe
von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur-
und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein-
und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in
ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der
Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der
neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren
erfüllen.
2. Dämmung
Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den
Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein.
Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes
Dachgeschoss angrenzen. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das
Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des
Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die
Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens
eine Wohnung selbst genutzt haben.
Energieausweis
Der Energieausweis für Gebäude bekommt mehr Gewicht. Verkäufer und
Vermieter müssen den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung
vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann
unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden - zumindest
in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem
Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt
werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des
Gebäudes.
Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf
einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer
von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der
Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier
von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese
Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits
vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten
ihre Gültigkeit.
Weitere Informationen zur neuen EnEV finden Sie im Internet unter:
http://ots.de/R4ZlM
Pressekontakt:
Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena), Michael Draeke, Chausseestraße
128a, 10115 Berlin
Tel: +49 (0)30 72 61 65-709, Fax: +49 (0)30 72 61 65-699, E-Mail:
draeke(at)dena.de, Internet: www.dena.de