PresseKat - Risiken der Schriftformklausel

Risiken der Schriftformklausel

ID: 972604

(PresseBox) - In vielen Verträgen findet sich die ?Schriftform? ? oftmals ohne, dass die Parteien wissen, was das eigentlich ist.
Das Oberlandesgericht München hatte jüngst einen Fall entschieden, in dem es darum ging, dass die Vertragspartner Absprachen per E-Mail getroffen hatten, obwohl in ihrem zuvor geschlossenen schriftlichen Vertrag folgende Klausel stand:
?Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.?
Das OLG München entschied nun, dass eine E-Mail nicht das Erfordernis der Schriftform erfüllt: Die Schriftform bedeutet nämlich, dass sich auf einem Exemplar des Vertrages bzw. auf einem Exemplar der späteren Absprachen beide Unterschriften der Vertragspartner im Original befinden müssen. Ein Austausch per Fax oder E-Mail ist eben kein Original.
Daher sind die Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, die eben nicht in Schriftform zustande kamen, unwirksam.
Es gibt eine Ausnahme: Grundsätzlich können die Vertragspartner die oben genannte ?Schriftform?-Klausel natürlich auch einvernehmlich wieder aufheben, dies geht auch durch schlüssiges (= konkludentes = stillschweigendes) Verhalten. Jedoch sollte man sich nicht darauf verlassen, dass ein Gericht das im Streitfall auch so sieht.
?Also:
Wenn ?Schriftform? vereinbart ist, sollte man sich auch an die hohen Formanforderungen (= Originalunterschriften) halten.
?Ist keine besondere Form vereinbart oder nur ?Schriftlichkeit?, reicht auch Fax oder E-Mail.
Was ist der Vorteil der Schriftform: Mithilfe einer Original-Unterschrift lässt sich im Streitfall besser nachweisen, dass der Vertragspartner den Vertrag auch wirklich unterschrieben hat.
Achtung
Es gibt Fälle, in denen das Gesetz die Schriftform vorschreibt, da können die Vertragspartner also gar nicht mehr wählen, in welcher Form (mündlich, schriftlich, konkludent?) sie einen Vertrag schließen. Als Beispiele kommen in der Veranstaltungsbranche immer wieder vor:




?Befristete Arbeitsverträge (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
?Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Entleiher und Verleiher (§ 12 Abs. 1 AÜG)
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor



drucken  als PDF  an Freund senden  Fluch und Segen - Der eigene Ruf in der Online-Welt. (FOTO) ZEHNJÄHRIGE ERFOLGSGESCHICHTE VON  ROLLS-ROYCE IN KÖLN
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 31.10.2013 - 13:47 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 972604
Anzahl Zeichen: 2952

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Risiken der Schriftformklausel"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sind Sie bereit für die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klären und zu ändern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht für Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte