(PresseBox) - Bei Betriebsveranstaltungen spielt das Steuerrecht eine wichtige Rolle. Bei der Planung von Betriebsveranstaltungen muss der Arbeitgeber hierauf ein besonderes Augenmerk legen, wenn sich die Kosten nicht durch unerwartete Steuernachzahlungen erhöhen sollen. Der Bundesfinanzhof hat zu einem wichtigen Punkt seine bisherige Auffassung aufgegeben und neu entschieden:
Nehmen an einer Betriebsveranstaltung nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch deren Familienangehörige teil, so sind die Kosten der Betriebsveranstaltung auf alle Teilnehmer, also auch auf die Familienangehörigen umzulegen, und nicht nur auf die Arbeitnehmer. Da es bei der Freigrenze von 110 Euro bleibt, hat bei Betriebsveranstaltungen der Arbeitgeber also einen größeren Spielraum als bisher, wenn auch Familienangehörige teilnehmen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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