PresseKat - Bohren, sägen, hämmern / Wenn Handwerker und Immobilienbesitzer vor Gericht ziehen (BILD)

Bohren, sägen, hämmern / Wenn Handwerker und Immobilienbesitzer vor Gericht ziehen (BILD)

ID: 961305

(ots) -
Sie sind häufig unverzichtbar. Wenn an einer Immobilie etwas zu
reparieren ist, das über die einfachsten Allerwelts-Arbeiten hinaus
geht, dann müssen Handwerker gerufen werden. Das kann die Heizung,
den Sanitärbereich, die Elektrik, den Fußbodenbelag oder die
Küchenausstattung betreffen. Erst recht sind sie natürlich bei der
Errichtung eines Hauses gefragt. Hier fehlen den meisten Bauherren
sowohl der Sachverstand als auch die Zeit.

Leider ist das Verhältnis zwischen Immobilienbesitzern und
Handwerkern nicht immer nur harmonisch. Regelmäßig wird über die
Qualität der abgelieferten Arbeit und über die korrekte Abrechnung
gestritten. Auch zwischen Mietern und Vermietern kann es deswegen zu
Ärger kommen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige
Fälle vor, die von deutschen Gerichten entschieden werden mussten.

Was ist eigentlich davon zu halten, wenn ein Handwerker so stolz
auf seine Arbeit ist, dass er sie fotografiert und die dabei
entstandenen Aufnahmen für Werbezwecke verwendet? Ein Sanitärbetrieb
hatte das getan und die Bilder online gestellt. Der Kunde wollte ihm
das gerichtlich verbieten lassen. Doch das Amtsgericht Donaueschingen
(Aktenzeichen 11 C 81/10) sah das nicht ganz so streng. Wenn man aus
den Fotos weder auf den Namen noch auf die Adresse des Betroffenen
schließen könne, so hieß es im Urteil, dann würden auch dessen
Persönlichkeitsrechte nicht verletzt.

Manche Firmen hätten gerne bereits den kompletten Kaufpreis für
die Geräte erstattet, bevor sie auch nur mit den Einbau-Arbeiten
begonnen haben. Doch in der Hinsicht ist die Rechtsprechung
verbraucherfreundlich. So entschied der Bundesgerichtshof
(Aktenzeichen VII ZR 162/12), dass die Vertragsklausel eines
Küchenbauers ("Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der
Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.") unwirksam sei. Hier war es




um eine Küche im Wert von knapp 24.000 Euro gegangen. Der BGH
bemängelte an der Klausel, dass dem Kunden jedes Druckmittel fehle,
wenn er bereits bezahlt habe und der Einbau mangelhaft ausfalle.

Wenn die Leistung nicht stimmt, dann mahnt der Kunde in der Regel
beim Handwerker eine Nachbesserung an. Das ist sein gutes Recht.
Allerdings sollte man sich bei einer solchen Reklamation nicht auf
rechtliches Glatteis begeben. Das stellte das Oberlandesgericht
Stuttgart (Aktenzeichen 10 U 9/09) fest, als ein Bauherr Mängel an
einem Flachdach monierte. Er forderte den Handwerker auf, innerhalb
einer bestimmten Frist seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu
erklären. Die Richter des Zivilsenats wiesen darauf hin, das sei zu
unklar gewesen. Der Bauherr hätte statt dessen dem Handwerker eine
konkrete Frist setzen müssen, innerhalb derer er mit den Arbeiten
beginnen soll.

Der Staat gewährt seit einigen Jahren bei Handwerkerleistungen
eine Steuerermäßigung. In der Vergangenheit war allerdings die Frage
nicht ganz geklärt, ob das nur auf Leistungen zutrifft, die innerhalb
des eigenen Areals des Steuerzahlers erbracht werden, oder, ob der
Radius auch größer zu fassen ist. Hier ging es um den Anschluss eines
Grundstücks an die Trinkwasserversorgung. Teile der Arbeiten fanden
naturgemäß auf öffentlichem Grund statt. Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 7 K 7310/10) sah das Ganze jedoch
als nicht trennbare einheitliche Leistung und ließ den Bürger seine
Ausgaben für die Handwerker innerhalb der geltenden Höchstgrenzen
steuerlich geltend machen.

Mit einer anderen steuerlichen Variante der Handwerkerleistungen
hatte es ein Ehepaar zu tun. Beide Partner bewohnten
Einfamilienhäuser an verschiedenen Orten und ließen daran
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen.
Insgesamt wollten sie eine Steuerermäßigung von rund 1.050 Euro
geltend machen. Der Fiskus erkannte jedoch nur den Höchstbetrag von
600 Euro an. Das sei auch korrekt so, entschied in letzter Instanz
der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 60/09). Zusammen veranlagten
Ehepartnern werde die Steuerermäßigung nur einmal bis zum
Maximalbetrag gewährt - auch dann, wenn sie zwei Objekte vorweisen
können.

Manche Menschen bringen, obwohl sie niemals ein Handwerk erlernt
haben, erstaunliche Fähigkeiten in dieser Richtung mit. Sie würden -
zum Beispiel - manche Schönheitsreparatur, zu der sie verpflichtet
sind, gerne selbst leisten. Und das darf ihnen, wenn sie Mieter sind,
der Eigentümer eines Objekts auch nicht so ohne weiteres verwehren.
Eine Vertragsklausel, wonach alle Arbeiten an Fachbetriebe zu
vergeben seien, hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR
294/09) als unwirksam bezeichnet. Weil ihnen das Recht beschnitten
war, selbst tätig zu werden, mussten sie nun am Ende gar nichts
machen (lassen).

Wenn der Mieter der Meinung ist, der Einsatz eines Handwerkers in
dem Objekt sei nötig, dann sollte er tunlichst nicht eigenmächtig den
Auftrag erteilen, sondern Rücksprache mit dem Eigentümer halten. Nur
bei dringlichen Notfalleinsätzen ist das anders. Das Amtsgericht
Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 6 C 184/11) war sogar der Meinung,
selbst bei einem Heizungsausfall im Winter hätte die Zeit noch
reichen müssen, mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen bzw. diesem
eine Frist zur Erledigung der Reparaturen zu setzen.

Ein Leitungswasser-Versicherer kann sich in der Regel nicht auf
Leistungsfreiheit berufen, wenn im Zusammenhang mit Arbeiten nach
einem Rohrbruch größere Schäden entstehen. Im konkreten Fall hatte
ein Handwerker vor dem Ausführen der Reparaturen in einem Ladenlokal
weder Mobiliar noch sonstiges Inventar abgedeckt und so erheblichen
Schaden bewirkt. Der für den Gebäudeinhalt zuständige Versicherer sah
sich nicht in der Pflicht. Doch das Oberlandesgericht Köln
(Aktenzeichen 9 U 64/10) stellte fest, der Versicherer müsse leisten,
denn der Schaden sei "adäquat kausal auf das ausgetretene Wasser aus
dem Heizungsrohr zurückzuführen".



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de


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