PresseKat - Schrottimmobilien und die 4 Finten der Rechtschutzversicherungen

Schrottimmobilien und die 4 Finten der Rechtschutzversicherungen

ID: 959910

Erwerber sollten Rechtsschutzdeckung stets eingehend ĂĽberprĂĽfen lassen

(firmenpresse) - Nürnberg, 10. Oktober 2013. Rechtsschutzversicherungen wissen es: Die anwaltliche Hilfestellung in Schrottimmobilienfällen ist teuer. Daher wird eine Kostenübernahme häufig abgelehnt. Wie die Praxis zeigt, geschieht dies oft zu Unrecht. „Anleger sollten die Deckungspflicht stets durch einen versierten Anwalt überprüfen lassen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Finte 1 – der Baurisikoausschluss nach ARB 1988 und früher
Am häufigsten wird der so genannte Baurisikoausschluss bemüht. Hiernach sind – vereinfacht gesprochen – Rechtsstreitigkeiten rund um den Bau von der Versicherung ausgeschlossen. „Dies führt aber nicht immer dazu, dass die Versicherung die Deckung wirklich verweigern kann. Gelten bei Versicherungsverträgen, die vor dem 01.07.1994 abgeschlossen wurden, die ARB 1988 oder frühere, muss die Versicherung zumindest für ein Vorgehen gegen die Bank die Kosten übernehmen“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Hoffmann unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 19.02.2003, IV ZR 318/02.

Finte 2 – der Baurisikoausschluss nach ARB 1994 und später
Auch dann, wenn spätere ARB vereinbart wurden, also beispielsweise ARB 1994, ist eine Kostenübernahme nicht gänzlich ausgeschlossen. „Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.09.2004, IV ZR 170/03, entschieden, dass der Baurisikoausschluss ab den ARB 1994 auch ein Vorgehen gegen die finanzierende Bank erfasst. In einem solchen Fall ist jedoch stets zu prüfen, ob es wirklich um den Bau oder die Sanierung einer Immobilie geht. Wird eine Bestandsimmobilie ohne bauliche Veränderung erworben, ist der Baurisikoausschluss nämlich in aller Regel nicht einschlägig und die Versicherung hat die Kosten zu tragen“, erläutert Rechtsanwalt Mirko Göpfert.

Finte 3 – Vorvertraglichkeit
Ein weiterer häufig anzutreffender Versuch, die Deckungszusage zu verweigern, ist die Berufung auf die so genannte Vorvertraglichkeit. Diese kann einschlägig sein, wenn die Versicherung erst abgeschlossen wurde, nachdem der Erwerb bereits vollzogen war. Hier muss jedoch konkret geprüft werden, mit welchen Argumenten im Einzelfall eine Rückabwicklung begehrt werden kann. „Kommt ein Widerruf des Darlehensvertrages in Betracht, was gerade in letzter Zeit immer häufiger vorkommt, ist regelmäßig zumindest im Hinblick auf den Widerruf nicht von einer Vorvertraglichkeit auszugehen. Dies bestätigte der BGH in seinem Beschluss vom 17.10.2007, IV ZR 37/07“, merkt Dr. Hoffmann an.





Finte 4 – Vollstreckungsabwehr
In Schrottimmobilienfällen kommt es oft zu Vollstreckungshandlungen der finanzierenden Bank. Die Kostenübernahme für eine erforderliche Vollstreckungsabwehrklage wird teils mit dem Argument abgelehnt, die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen aus Titeln, die älter als fünf Jahre sind, sei ausgeschlossen.

„Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.01.2007, IV ZR 124/06, jedoch klargestellt, dass damit nicht die typischen vollstreckbaren Grundschulden gemeint sind. Rechtsschutzversicherungen haben also die Kosten zu tragen“, stellt Rechtsanwalt Göpfert klar.

Die Ablehnung der Kostenübernahme seitens der Versicherer erfolgt also häufig zu Unrecht. Betroffenen Anlegern ist deshalb dringend zu raten, eine Deckungsanfrage nur mit anwaltlicher Hilfe vorzunehmen. Zwar ist gerade in Schrottimmobilienfällen ein bankrechtliches Vorgehen häufig alternativlos. Dennoch mildert die Deckungszusage einer Rechtschutzversicherung zweifelsohne die Kostenbelastung.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Über Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt im Bereich gescheiterter finanzierter Immobilienkapitalanlagen, den so genannten Schrottimmobilien. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Anleger gegenüber finanzierenden Banken, Initiatoren und Vertriebsbeauftragten. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.
WeiterfĂĽhrende Informationen: www.drhoffmann-partner.de



PresseKontakt / Agentur:

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
PressebĂĽro
VirchowstraĂźe 20d

Tel: +49 (0) 911 567 940 25
Fax: +49 (0) 911 657 940 1
E-Mail: presse(at)drhoffmann-partner.de



drucken  als PDF  an Freund senden  ARCH-ING Citak Immobilien IVD weiter auf Erfolgskurs Saniertes Hörsaalgebäude wird eingeweiht
Bereitgestellt von Benutzer: Nadin Friemel
Datum: 10.10.2013 - 14:01 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 959910
Anzahl Zeichen: 3729

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Pressestelle
Stadt:

NĂĽrnberg


Telefon: 0911 567 94 025

Kategorie:

Bau & Immobilien


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 10.10.2013

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Schrottimmobilien und die 4 Finten der Rechtschutzversicherungen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Hoffmann & Partner Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

SteuerbegĂĽnstigte Denkmalschutz-Immobilien als Kapitalanlage? ...

Der Staat bemüht sich, Sonderabschreibungen bei Immobilienkapitalanlagen abzuschaffen und „Steuerschlupflöcher“ zu schließen. Eine Steuersparmöglichkeit besteht jedoch weiterhin: die Investition in Denkmalschutzobjekte. Sinn und Zweck der Fö ...

Alle Meldungen von Hoffmann & Partner Rechtsanwälte