(ots) -
Wenn eine Immobilie, die von ihrem Eigentümer eigentlich zur
Vermietung vorgesehen ist, über längere Zeit leer steht, dann kann
unter gewissen Umständen dem Betroffenen die Grundsteuer erlassen
werden. Doch dazu bedarf es nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS einiger Voraussetzungen, die unbedingt erfüllt sein
sollten. (Verwaltungsgericht Gießen, Aktenzeichen 8 K 2439/10)
Der Fall: Ein Steuerzahler besaß ein Haus, in das er mit größeren
Umbauten vier Mietwohnungen einbauen ließ. Doch es gelang ihm ein
ganzes Jahr nicht, die Objekte an den Mann zu bringen. Deswegen
beantragte er den Erlass der Grundsteuer, um wenigstens nicht auch
noch mit diesen Kosten belastet zu werden. Er stieß allerdings beim
zuständigen Finanzamt auf kein Verständnis. An möglichen Mietern
fehle es in der Region nicht, der Eigentümer sei eben zu wählerisch
gewesen.
Das Urteil: Die Richter des Verwaltungsgerichts wiesen die Klage
ab und gaben dem Hausbesitzer klare Vorgaben, was er alles hätte tun
müssen, damit an den Erlass der Grundsteuer zu denken gewesen wäre.
Es reiche hier nämlich nicht, im Internet und in Zeitungen
Werbeanzeigen zu schalten. Man müsse besonders bei gehobener
Ausstattung des Objekts aufwändigere Maßnahmen in Betracht ziehen -
zum Beispiel die Einschaltung eines Maklers oder ein überregionales
Anbieten der Wohnungen. All das müsse zudem auch sorgfältig
dokumentiert werden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de