(ots) - Zu der heutigen Entscheidung des Bundeskabinetts,
den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe vom 3.
Mai 2013, der am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird, für
allgemeinverbindlich zu erklären, erklärte der Vizepräsident des
Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes und Verhandlungsführer der
Arbeitgeber, Frank Dupré, in Berlin:
"Wir begrüßen die heutige Entscheidung des Bundeskabinetts sehr,
unseren in diesem Jahr ausgehandelten Mindestlohn-Tarifvertrag für
allgemeinverbindlich zu erklären. Damit hat die Bundesregierung für
die rund 750.000 Beschäftigten der Branche für die kommenden Jahre
Klarheit geschaffen und leistet einen wichtigen Beitrag dazu, dass
trotz des erheblichen Arbeitskostengefälles innerhalb der
europäischen Bauwirtschaft Bauleistungen in Deutschland zu fairen
Arbeitsbedingungen angeboten werden. Mit dem Auslaufen der
Übergangsregelungen am Jahresende für die vorübergehende
Beschäftigung von bulgarischen und rumänischen Arbeitskräften in
Deutschland gewinnt diese allgemeinverbindliche Mindestlohnregelung
weitere Bedeutung. Nur durch die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne
kann verhindert werden, dass Baubetriebe, die heimische Arbeitskräfte
beschäftigen und hier Steuern und Sozialabgaben entrichten, durch
einen unfairen Wettbewerb vom Markt verdrängt werden."
Zum Hintergrund:
Der derzeit geltende Mindestlohn-Tarifvertrag für das Baugewerbe
vom 28. April 2011 läuft am 31. Dezember 2013 aus. Am 1. Januar 2014
tritt ein neuer Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im
Baugewerbe mit einer vierjährigen Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017
in Kraft. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geltenden Mindestlöhne
des Baugewerbes betragen in den alten Bundesländern 11,10 EUR
(Mindestlohn 1) bzw. 13,95 EUR (Mindestlohn 2) und in den neuen
Bundesländern, in denen nur der Lohn der Lohngruppe 1 ein
allgemeinverbindlicher Mindestlohn ist, 10,50 EUR. Mit Wirkung vom 1.
Januar 2017 wird ein bundeseinheitlicher Mindestlohn (Mindestlohn 1)
von 11,30 EUR erreicht. Die Arbeitgeber gehen davon aus, dass bei
Abschluss des nächsten Mindestlohn-Tarifvertrages der
allgemeinverbindliche Mindestlohn 2 auch in den alten Bundesländern
entfallen wird.
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