PresseKat - Prager Philharmoniker siegen vor dem Landgericht Berlin gegen DEAG Classics AG

Prager Philharmoniker siegen vor dem Landgericht Berlin gegen DEAG Classics AG

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Mit Teilurteil vom 30.07.2013 verurteilte das Landgericht Berlin die DEAG Classics AG, die Bezeichnung „Prager Philharmoniker“ oder „Prager Philharmonie“ nicht ohne Zustimmung des Sinfonieorchesters „Prager Philharmoniker“ für Veranstaltungen zu nutzen. Zudem wurde die DEAG Classics AG verurteilt, Auskunft über die Einnahmen sämtlicher Konzerte zu geben, bei denen sie die Bezeichnung „Prager Philharmoniker“ oder „Prager Philharmonie“ verwendet hat.

(firmenpresse) - Im Jahr 2012 wurden die „Prager Philharmoniker“, ein Orchester vom weltweiten Ruf und Ansehen mit Sitz in Prag, darauf aufmerksam, dass DEAG Classics AG in der Werbung für mindestens 13 Konzerte mit den bekannten Solisten Anna Netrebko, Erwin Schrott und Jonas Kaufmann angab, dass die „Prager Philharmoniker“ oder eine „Prager Philharmonie“ diese Konzerte begleiten. Tatsächlich spielte entweder ein Kammerorchester aus Prag oder gar lokale deutsche Orchester.

Die Prager und ihr deutscher Manager sahen sich in ihren Rechten verletzt und ließen die DEAG Classics AG abmahnen. „Prager Philharmoniker“ ist eine beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) eingetragene Marke. Obwohl fast alle namhaften Orchester wie etwa die Berliner Philharmoniker und ihre Wiener Kollegen entsprechende Marken eingetragen haben, sah man auf Seiten der DEAG Classics AG die Bezeichnung „Prager Philharmoniker“ als nicht schutzfähig an.

Das Landgericht Berlin folgte keinem der Argumente der DEAG Classics AG. Sowohl die „Prager Philharmoniker“ selbst als auch ihr deutscher Manager haben Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zudem stellte das Gericht klar, dass ein Name, der sich aus geografischer Bezeichnung in Kombination mit einem allgemein gebräuchlichen und beschreibenden Begriff wie „Philharmoniker“ zusammensetzt nach dem Markengesetz schutzfähig ist.

Die „Prager Philharmoniker“ werden nun, wenn die DEAG Classics AG nicht auf sie zukommt, vom sofort vollziehbaren Auskunftsanspruch Gebrauch machen. „Durch diese David gegen Goliath-Entscheidung steht fest, dass der klangvolle Name gesetzlichen Schutz genießt“, so Peter Hoffmann, der deutsche Manager. „Diese Klassik- und CrossOver-Virtuosi der Goldenen Stadt kochen zwar auch nur mit Wasser. Aber … ihre Moldau ist ja selbst Musik!“



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Datum: 03.09.2013 - 11:14 Uhr
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