(ots) -
Es gibt im Nachbarrecht wahrscheinlich kein Thema, das nicht
irgendwann einmal auch schon vor Gericht verhandelt wurde. Denn immer
wieder fühlen sich Anwohner von bestimmten Verhaltensweisen gestört
und prozessieren dagegen. So auch die Eigentümer einer Wohnung. Sie
wollten nicht zur späten Stunde aus der Ruhe gebracht werden, weil
die Nachbarn unter ihnen die elektrischen Rollläden herunterlassen.
Das sollte ihnen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS für den Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr untersagt werden. Doch
der zuständige Richter am Amtsgericht sah keine Veranlassung, diesen
Wunsch zu erfüllen. Das Betätigen der Rollläden gehöre zum normalen
Gebrauch einer Wohnung - auch noch zu Zeiten zwischen 22.30 und 23.30
Uhr, zu denen das der Beklagte getan hatte. Immerhin dauere das
Schließen ja nicht ewig. Von einer Störung, die einen
Unterlassungsanspruch begründe, könne hier keine Rede sein.
(Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 55 C 7723/10)
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