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Zeitausgleich im Krankheitsfall

ID: 925978

Gerichtliche Entscheidung aus dem Arbeitsrecht zum Thema Zeitausgleich im Krankheitsfall.

(firmenpresse) - Bei Krankheit im Zeitausgleich, geht das Guthaben verloren. Ein Arbeitnehmer leistete Überstunden und vereinbarte dafür mit seinem Arbeitgeber Zeitausgleich. Der Angestellte erkrankte jedoch tags vor seiner time off und er meldete sich für vier Tage krank.

Ãœberlegungen des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer dachte, sein Guthaben an Überstunden nicht konsumiert zu haben ? er sei ja krank gewesen. Er forderte laut Arbeitsrecht Überstundenentgelt von seinem Chef eben für die offen gebliebenen Überstunden.

Gerichtliche Begründung

Das Gericht, an dem berufen wurde, gab dem Kläger, dem Arbeitnehmer zunächst recht. Ein kranker Angestellter oder Arbeiter könne das Guthaben nicht konsumieren. Der OGH war jedoch anderer Auffassung. Zeitausgleich ist nur eine bezahlte Form der Freistellung von der Pflicht zu arbeiten.

Arbeitszeit die anders verteilt ist: Durch das Vereinbaren wird Arbeitszeit anders verteilt. Anders als beim Urlaub ist nicht der Zweck der Erholung im Vordergrund. Das Ziel ist ein Annähern an die Arbeitszeit im Durchschnitt. Zeitausgleich ist eine Phase der Freizeit jedoch. Krankheiten während der Phase der Freizeit entbehren jeglicher rechtlicher Bedeutung. Die Entscheidung des OGH bringt Klarheit ? für die Praxis auch. Erkrankungen, die während des Konsums von Zeitausgleich passieren, wirken sich nicht auf das Arbeitsverhältnis aus. Arbeitnehmer können in der Freizeit tatsächlich krank sein ? aber nicht arbeitsunfähig, weil ja keine Arbeitspflicht besteht.

Ein anderes Thema: Zuschlag sowie Ausgleich trotz eines Fehltages?
Für Wochenendarbeit erfolgt Ausgleich mit Freizeit. Muss der Chef jedoch auch Ausgleich gestatten, wenn der Arbeitnehmer krank war?

Tarifvertrag und einzelne Regelungen

Wenn der einzelne Arbeits- oder Tarifvertrag keine besondere Regelung enthält, die sagt, dass der Arbeitgeber einen Ausgleich für Freizeit sowie auch Zuschläge im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht gewähren muss, ist es folgerichtig, dass der Ausgleich laut Arbeitsrecht zusteht. Die Arbeitsgerichte stellen sich mit dieser Entscheidung auf die Seite der Arbeitnehmer, was ein Urteil des AG Cottbus zeigt. In dem Fall ging es um einen Schichtarbeiter, der immer wieder zu seiner Nachtschicht aufgrund von Krankheit ausfiel. Er konnte jedes Mal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vorweisen, doch der Arbeitgeber strich ihm die Nachtzuschläge an den Tagen, als er seinen Dienst nicht antrat. Der Mitarbeiter erhob erfolgreich Klage dagegen, und er bekam die Zuschläge im nachhinein zugesprochen. Die Begründung des Gerichts war die, dass die gesetzlich fixierte Lohnfortzahlung im Fall der Krankheit auch Nachtzuschläge umfasst, selbst wenn der Tarifvertrag dies nicht explizit vorsieht.





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Datum: 13.08.2013 - 13:40 Uhr
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