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Anspruch auf Teilzeitarbeit gestärkt: Arbeitgeber muss auch andere Arbeitsplätze in Betracht ziehen

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Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler berichtet über aktuelle Rechtsprechung zur Reduzierung der Arbeitszeit in einem bestehenden Arbeitsverhältnis.

(firmenpresse) - In seinem Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 259/11, hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Arbeitnehmer weiter gestärkt. Diese sind gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berechtigt, eine Verringerung ihrer Arbeitszeit zu verlangen, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne die Auszubildenden beschäftigt.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Mitarbeiter, der an einem Flughafen im Jahresdurchschnitt mit 936 Arbeitsstunden, die sind 18 Stunden pro Woche, tätig war. Sein Aufgabenbereich war hierbei sehr weit gefasst und umfasste die Betreuung der Fluggäste, Hilfe beim Einchecken, der Gepäckabgabe und -ausgabe, Begleitung allein reisender Kinder und betreuungsbedürftiger Personen, usw. Er wollte seine Arbeitszeit auf 14 Stunden, später sogar auf 10 Stunden wöchentlich im Jahresdurchschnitt reduzieren. Die Arbeitgeberin wandte gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG ein, es stünden betriebliche Gründe entgegen, da der Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an ein anderes Unternehmen verliehen werde. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sei geregelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitnehmer mindestens 18 Stunden betragen müsse.
Das Bundesarbeitsgericht führte in der genannten Entscheidung zunächst aus, dass sich § 8 TzBfG entgegen einiger Stimmen in der Literatur auch auf flexible Arbeitszeitmodelle wie dem vorliegenden bezieht, bei denen es also denkbar ist, dass der Arbeitnehmer einen Monat in Vollzeit arbeitet und den nächsten dann frei hat.
Das Gericht stärkte zudem die Rechte der Arbeitnehmer, in dem es bei der Prüfung der betrieblichen Gründe gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG nicht nur auf den konkreten Arbeitsplatz abstellte, der im entschiedenen Fall aufgrund der Beschränkung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, dass nur Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden verliehen werden dürfen, nicht weiter teilbar war. Vielmehr muss der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter auch prüfen, ob er den Arbeitnehmer nicht auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen kann, der eine Verringerung der Arbeitszeit zulässt. Die Arbeitgeberin hatte aber unstreitig noch andere Arbeitsplätze im eigenen Betrieb, konnte also den Arbeitnehmer aufgrund der weiten Stellenbeschreibung von der Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung auf einen anderen Arbeitsplatz im eigenen Betrieb versetzen. Auch dass der Betriebsrat einer Versetzung noch zustimmen müsse, ließen die Arbeitsrichter nicht gelten, da die Arbeitgeberin noch nicht einmal versucht hatte, diese einzuholen.




Die Arbeitgeberin hatte weiter noch zu argumentieren versucht, dass sich die Beschäftigung mit einer Wochenstundenzahl von 10 Stunden aufgrund der hohen Schulungskosten nicht lohne, aber dies nicht schlüssig darlegen können. Im Ergebnis wurde sie daher verurteilt, den Arbeitnehmer nur noch 520 Stunden im Jahr, dies sind im Durchschnitt 10 Stunden pro Woche, zu beschäftigen.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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Datum: 31.07.2013 - 14:50 Uhr
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