(ots) -
Nichts geht über ein dampfendes Wannenbad. So denken viele
Menschen, wenn sie sich entspannen oder eine heraufziehende Erkältung
verhindern wollen. Wenn der Eigentümer einer Wohnung seinen Mietern
schon eine Badewanne zur Verfügung stellt, so der Infodienst Recht
und Steuern der LBS, dann muss allerdings auch eine Temperatur von
mindestens 41 Grad Celsius zu erreichen sein. (Amtsgericht München,
Aktenzeichen 463 C 4744/11)
Der Fall:
So richtig Freude wollte bei den Mietern einer Wohnung nicht
aufkommen, wenn sie sich in die Badewanne setzten. Denn sie mussten
sage und schreibe 42 Minuten lang warten, ehe von der Gastherme die
gewünschte Temperatur von gut 41 Grad erreicht wurde. Der Vermieter
hielt diese Situation nicht für allzu problematisch. Eine Badewanne
mit 37 Grad warmem Wasser sei schließlich auch ausreichend,
argumentierte er. Bei höheren Temperaturen würden sowieso nur Herz
und Kreislauf belastet und die Haut trockne aus.
Das Urteil:
Derartige "fürsorgliche" Überlegungen des Eigentümers
interessierten den Richter nicht besonders. Er entschied: "Es ist dem
Kläger nicht zuzumuten 42 Minuten zu warten, bis die Badewanne
vollständig eingelaufen ist, zumal das Badewasser während des
Einfüllvorgangs weiter abkühlt." Der Eigentümer musste zusehen, dass
er dem Mieter mit Hilfe technischer Verbesserungen eine höhere
Badetemperatur bieten konnte.
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