Die Einen verteufeln es, die Anderen lieben es: Facebook.
Soziale Netzwerke verÀndern mitunter soziale wie wirtschaftliche ZusammenhÀnge. Dabei spielen die Daten der Nutzer eine nicht unerhebliche Rolle. Die Mitgliedschaft ist kostenlos, doch nicht ohne Preis. Die Netzwerkbetreiber erheben Daten und gewinnen aus diesen finanztrÀchtige Erkenntnisse, die unter anderem durch personalisierte Werbung umgesetzt werden.
(firmenpresse) - Wer bei Facebook aber nicht seinen richtigen Namen angibt und unter Pseudonym auftritt muss nach gegenwÀrtiger Praxis von Facebook damit rechnen, dass das Benutzerkonto gesperrt wird.
Der Konzern begrĂŒndet das mit der Aussage, die Verwendung von echten Namen schaffe eine AtmosphĂ€re des gegenseitigen Vertrauens in dieser neuen Form der Netzgemeinde.
Durch die Brille des IT-Rechts betrachtet, ergibt sich jedoch ein anderer Blickwinkel als der eines vertrauensvollen Miteinanders.
Zum einen wird vielerorts geltend gemacht, es bestĂŒnde ein VerstoĂ gegen § 13 Abs. 6 TMG, aus dem viele BĂŒrger der Netzgemeinde ein Recht auf AnonymitĂ€t im Internet herleiten.
§ 13 TMG (Telemediengesetz)
[...]
6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist ĂŒber diese Möglichkeit zu informieren.
Bei Facebook unter Pseudonym aufzutreten, ist technisch ohne weiteres möglich, wie die vielen FÀlle von Nutzern zeigen, die tatsÀchlich einen Fantasienamen in dem Netzwerk zu nutzen versuchten. Folglich besteht auch ein Recht dazu, oder?
Zum anderen statuiert das Bundesdatenschutzgesetz den Grundsatz zur Datensparsamkeit:
§ 3a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im VerhĂ€ltnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhĂ€ltnismĂ€Ăigen Aufwand erfordert.
Der echte Name bei Facebook tut fĂŒr das Ziel des Netzwerk eigentlich nichts zur Sache, denn sogar personalisierte Werbung und Nutzerprofile lassen sich vollkommen ohne Klaramen erstellen.
Das unabhĂ€ngige Datenschutzzentrum des Landes Schleswig-Holstein (ULD) wollte dieser Praxis von Facebook Einhalt gebieten. Als zustĂ€ndige Datenschutzbehörde fĂŒr die BĂŒrger seines Landes erlieĂ das ULD eine hoheitliche VerfĂŒgung. Sie war darauf gerichtet, Facebook das Erheben von Klarnamen zu untersagen.
Besonders virulent war das Thema dadurch geworden, weil das soziale Netzwerk von Nutzern, deren Profile gegen die "Klarnamenpflicht" verstieĂen, eine Kopie des Personalausweises anforderte, um die Sperrung des Profils wieder aufzuheben.
Bei einem internationalen Konzern wie Facebook stellt sich jedoch die Frage, ob eine deutsche Behörde ĂŒberhaupt die entsprechende Hoheitsgewalt hat, eine solche VerfĂŒgung zu erlassen.
Die vorlÀufige Antwort auf diese Frage durch das Verwaltungsgericht Schleswig lautet: Nein.
Der Konzern hatte sich gegen die VerfĂŒgung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewehrt. Im einstweiligen Rechtsschutz trifft ein Gericht jedoch lediglich eine summarische Entscheidung und wĂ€gt die Interessen der Beteiligten gegeneinander ab.
FĂŒr die ĂŒberwiegenden Interessen von Facebook sprach, dass im Bezug auf die Klarnamenpflicht ĂŒberhaupt kein deutsches Recht anwendbar sei. Nach der EuropĂ€ischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz findet das deutsche Recht keine Anwendung, wenn die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union stattfinde.
Diese prĂ€zise Aufgabe wird jedoch von dem in Irland ansĂ€ssigen und in einer Limited (Ltd.) organisierten Konzernteil von Facebook ĂŒbernommen.
Zwar sitzt auch in Deutschland ein Teil des Unternehmens, dieser sei jedoch ausschlieĂlich fĂŒr Marketing zustĂ€ndig und könne daher nicht vom ULD beansprucht werden.
Fazit
Dieser Fall zeigt deutlich, dass durch gut strukturierte internationale Unternehmensstrukturen bestimmte Rechtsordnungen ausgegrenzt werden können. So lÀsst sich Unternehmenspolitik mit gezielter Standortsetzung und Kompetenzzuweisung stringent durchsetzen.
In diesem Fall sieht nÀmlich nur das deutsche Recht ein Recht auf eine anonyme Nutzung von Internetdienstleistungen vor. Die EU-Datenschutzrichtlinie hingegen zielt darauf die Gesetze zu vereinheitlichen, sieht aber ein Recht wie das aus § 13 VI TMG nicht vor.
Wie der Fall zwischen Facebook und dem ULD letztlich ausgeht, wird sich zeigen, wenn das ULD ein entsprechendes Hauptsacheverfahren vor dem VG Schleswig anstrengt und sich das Gericht dann nicht nicht nur summarisch mit den Streitfragen auseinandersetzen muss.
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