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Meinungsfreiheit versus Urheberrecht?

ID: 815472

(PresseBox) - Das Urheberrechtsgesetz zweit schon länger die Urheber und die Nutzer: Die einen wollen Geld mit ihren Werken verdienen, die anderen wollen möglichst wenig oder nichts dafür zahlen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nun eine wichtige Entscheidung (http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-115845#{"itemid":["001-115845"]}) verkündet: Das Urheberrecht kann durch die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden. Soll heißen: Im Rahmen der Meinungsfreiheit darf man auch ungefragt bspw. fremde Fotos oder Texte verwenden. Dies gilt nach Meinung des EGMR sogar dann, wenn das Urheberrechtsgesetz eigentlich dafür gar keine Ausnahme vorsieht.
Bisher hatte daher der Bundesgerichtshof als höchste Instanz für Deutschland fast immer entschieden, dass derjenige, der seine Meinung äußern wolle, sich trotzdem an das Urheberrechtsgesetz halten müsse. Dort gibt es gewisse Ausnahmeregelungen (?Schranken?), die die Nutzung ungefragt und kostenfrei erlauben. Greifen diese Ausnahmenregelungen aber nicht, dann dürfe auch das fremde Werk nicht genutzt werden.
Anders nun der EGMR: Das Recht des Urhebers müsse im Einzelfall abgewogen werden gegen die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit von Medien und Einzelpersonen.
Dieses Urteil des EGMR wird nun wohl auch die deutsche Presse- und Bloggerlandschaft beeinflussen: Nicht mehr so ohne weiteres kann der Urheber wohl künftig die Nutzung seiner Werke verhindern ? ?wohl?, weil vermutlich der Bundesgerichtshof sich der Meinung des EGMR anschließen wird.
So kann es künftig durchaus Fälle geben, in denen über das Urheberrechtsgesetz hinaus die Nutzung fremder Werke auch ungefragt zulässig sein wird. Der EGMR hat in seinem Urteil auch eine Richtung vorgegeben: Wenn es sich um eine lediglich ?kommerzielle Meinungsäußerung? handele, dann würde das Urheberrecht tendenziell vorgehen. Wer aber mit dem fremden Text oder Foto zu einer öffentlichen Diskussion führen oder beitragen möchte, der soll den fremden Text oder das fremde Foto denn auch nutzen dürfen.




D.h.: Die schlichte Bebilderung eines Beitrages bleibt weiterhin, wie es war: Der Urheber muss gefragt werden.
Die Entscheidung des EGMR mag zwar die Meinungsfreiheit gestärkt haben. Sie wird aber die Unsicherheiten weiter anfeuern, da weder der Urheber vor einer Abmahnung sicher sein kann, ob er Recht hat (bzw. vor Gericht behält), noch der Blogger/die Medien sicher sein können, das fremde Werk doch ausnahmsweise ungefragt nutzen zu dürfen.
Fehlentscheidungen auf beiden Seiten können also zu hohen Kosten führen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht
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Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
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Datum: 14.02.2013 - 15:04 Uhr
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