PresseKat - Brauchen wir einen Partnerschaftsvertrag? (BILD)

Brauchen wir einen Partnerschaftsvertrag? (BILD)

ID: 807062

(ots) -
Die Zahl der in Deutschland jährlich geschlossenen Ehen hat sich
in den letzten 50 Jahren nahezu halbiert. Dies mag in erster Linie
daran liegen, dass sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft immer
weiter etabliert und vielfach die Eingehung wechselseitiger
rechtlicher Verpflichtungen gescheut wird. Doch ist ein dauerhaftes
partnerschaftliches Zusammenleben ohne irgendwelche Regelungen für
den Fall der Trennung tatsächlich empfehlenswert?

"Im Fall der Scheidung einer Ehe oder der Auflösung einer
eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft bestehen
detaillierte gesetzliche Vorschriften, die die wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse der Ehe- bzw. Lebenspartner regeln, mögen
diese auch im Einzelfall nicht immer sachgerecht und daher durch
einen Ehevertrag zu modifizieren sein", erklärt Dr. Moritz Menges,
Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. "Völlig anders liegt
es hingegen bei - auch langfristigen - Beziehungen ohne Trauschein
bzw. ohne Eintragung; für diese Arten des Zusammenlebens bestehen im
Falle der Trennung keinerlei gesetzliche Regelungen, was häufig
unschöne und langwierige Streitigkeiten auslöst", berichtet Menges
weiter.

So stellen sich im Falle der Trennung plötzlich die Fragen, wer
die gemeinsame Wohnung übernehmen darf, unabhängig davon, ob diese
gekauft oder lediglich gemietet ist, wie der Hausrat und das sonstige
gemeinsam genutzte Vermögen, vielleicht auch ein kleiner
Gewerbebetrieb, aufgeteilt sowie ob und inwieweit ein Unterhalt
gezahlt werden soll. Genau diese Fragen lassen sich durch einen
Partnerschaftsvertrag zur Vermeidung unter Umständen langwieriger
Streitigkeiten rechtsverbindlich und einvernehmlich regeln, und zwar
jederzeit, sowohl während der Beziehung als auch noch nach deren
Scheitern.

"Die häufigsten Inhalte eines Partnerschaftsvertrages sind




Regelungen zur Verteilung des vorhandenen Vermögens im
Trennungsfall", berichtet Menges. So kann beispielsweise nach
Vermögensgegenständen, die einzelnen Partnern zu Eigentum gehören,
und solchen, die im Eigentum beider Partner stehen, differenziert
werden. Für die im Alleineigentum stehenden Gegenstände wird vielfach
lediglich klarstellend vorgesehen, dass jeder Partner die ihm
gehörenden Gegenstände auch nach der Trennung übernimmt. Schwieriger
ist es mit den gemeinsam angeschafften Gegenständen. Hier kann eine
konkrete Aufteilung, ggf. gegen Zahlung eines Ausgleichbetrages, oder
aber ein Verkauf an Dritte unter Aufteilung des erzielten Erlöses
vorgesehen werden. "Die gestalterischen Möglichkeiten sind vielfältig
und bestimmen sich nach den Bedürfnissen und Wünschen der jeweils
beteiligten Partner", weiß Menges und empfiehlt daher eine
eingehende, fachkundige Beratung beim Notar. Ebenfalls finden sich in
Partnerschaftsverträgen häufig Regelungen zur Unterhaltsgewährung,
beispielsweise für die Dauer der Kindererziehung oder für die Dauer
einer krankheitsbedingten Erwerbslosigkeit. Schließlich sind
Gestaltungen zur Altersversorgung denkbar, beispielsweise wenn ein
Partner zur Erziehung der gemeinsamen Kinder keiner Beschäftigung
nachgegangen ist und daher in dieser Zeit auch keine eigenen
Rentenanwartschaften erwerben konnte.

Ein Partnerschaftsvertrag muss zwar nicht per se vor einem Notar
abgeschlossen werden, da dieser nicht wie beispielsweise ein
Ehevertrag von sich aus einer bestimmten Form unterliegt. "In den
meisten Fällen wird sich der Gang zum Notar aber dennoch anbieten,
zum einen wegen der Beratung, zum anderen im Hinblick auf die
maßgeschneiderte und juristisch zutreffende Dokumentation des
Gewollten", rät Menges. Abgesehen davon ist es oft sogar der Fall,
dass wegen des beabsichtigten Vertragsinhalts der Gang zum Notar
verpflichtend ist und bloß privatschriftlich aufgesetzte Regelungen
daher unwirksam wären. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn nach
der Trennung das Eigentum an Immobilien übertragen werden soll oder
Rechte an Immobilien, wie beispielsweise ein Wohnungsrecht oder ein
Nießbrauch, einzuräumen sind. Ebenso muss der Notar bei der wirksamen
Vereinbarung von Schenkungsversprechen sowie bei der Vereinbarung
unmittelbar vollstreckbarer Unterhaltstitel zwingend mitwirken.

Im Rahmen einer umfassenden Beratung nichtehelicher bzw.
nichteingetragener Lebensgemeinschaften wird man schließlich auch
nicht um die Themen der Personensorge und der erbrechtlichen
Gestaltungen herumkommen. "Man sollte sich nämlich bewusst sein, dass
man als nichtverheirateter bzw. nichteingetragener Partner ohne
entsprechende Vollmacht im Krankheitsfalle des eigenen Partners keine
Auskunft über dessen Gesundheitszustand erhält und schon gar keine
Behandlungsentscheidungen treffen darf. Ebenfalls sieht das Gesetz
kein Erbrecht des nichtehelichen bzw. nichteingetragenen Partners
vor; vielmehr erben ausschließlich die unter Umständen weit
entfernten Familienangehörigen des verstorbenen Partners", erläutert
Menges. Diese gesetzlichen Regelungen werden vielfach als unbillig
empfunden, sodass auch diesbezüglich eine individuelle Beratung durch
den Notar empfehlenswert ist



Pressekontakt:
Notarassessor Dr. Moritz Menges
Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg

Tel. 040/34 49 87
E-Mail: info(at)hamburgische-notarkammer.de


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Datum: 31.01.2013 - 18:15 Uhr
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