(PresseBox) - Wenn ein Arbeitnehmer bei einem Ausflug mit Arbeitskollegen in einer Diskothek in eine Schlägerei verwickelt und dabei getötet wird, haben seine Angehörigen nur Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn es sich entweder um einen Betriebsausflug gehandelt hätte oder der getötete Arbeitnehmer einem anderen zu Hilfe gekommen wäre.
Dies hat das Landessozialgericht Bayern entschieden. In dem Fall hatte ein ehemaliger Arbeitskollege mehrere Arbeitskollegen zu einem Ausflug nach Tschechien eingeladen. Als man abends eine Diskothek besucht hatte, kam es dort zu einer Schlägerei unter 20 Beteiligten. Im Laufe dieser Schlägerei wurde ein Arbeitnehmer so schwer verletzt, dass er seinen Verletzungen erlag. Die Hinterbliebenen hatten daraufhin die Unfallversicherung auf Auszahlung einer Hinterbliebenenrente verklagt (vgl. § 63 SGB VII).
Während sie in der ersten Instanz beim Sozialgericht München noch gewonnen hatten, wurde ihre Klage in der zweiten Instanz beim Landessozialgericht Bayern abgewiesen.
Das Landessozialgericht wollte zunächst keinen Betriebsausflug feststellen. Wenn aber auf einem Betriebsausflug ein Unfall passiert, würde die gesetzliche Unfallversicherung greifen.
Ein Betriebsausflug liegt aber nur vor, wenn er der Gesamtheit der Mitarbeiter offensteht, die Geschäftsleitung hierzu einlädt bzw. daran teilnimmt. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Geschäftsleitung den Ausflug plant und organisiert; es reicht aus, wenn bspw. der Betriebsrat oder eine Einzelperson dies macht, allerdings muss dann die Geschäftsleitung die Planung billigen und unterstützen, und es muss eine Gemeinschaftsveranstaltung gewollt sein.
Hier aber hatte ein ehemaliger Arbeitskollege nur ein paar andere Arbeitskollegen eingeladen. Die Geschäftsleitung hatte die Planung und den Ausflug weder finanziert noch unterstützt, außerdem stand der Ausflug nicht allen Mitarbeitern offen.
Damit konnte es sich nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern auch nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung handeln.
Als zweite Möglichkeit kam in Betracht, dass die Unfallversicherung greift, weil der Getötete einem in Not Geratenen zu Hilfe gekommen sein könnte (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII). Bei einer Schlägerei kommt solch eine Hilfeleistung in Betracht, wenn ein von der Schlägerei Betroffener aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit gerettet worden wäre. Sofern eine solche Rettungshandlung oder der entsprechende Versuch ursächlich für eine Körperverletzung und den Tod waren, hätte Versicherungsschutz bestanden.
Allerdings konnte trotz Vernehmung vieler Zeugen nicht festgestellt werden, wann sich der Getötete im Rahmen der Schlägerei wo aufgehalten hatte. Ein Zeuge hatte ausgesagt, dass ein Verletzter ihm erzählt habe, dass er dem später Getöteten zugerufen haben will ?Hilf mir!? und er auch geholfen hätte. Viele Zeugen hatten aber ausgesagt, dass sie nicht einmal gesehen hatten, ob der Getötete überhaupt anwesend war. Somit konnte nach Ansicht des Landessozialgerichts Bayern nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Getötete tatsächlich Hilfe geleistet hatte, die zu einem Unfallversicherungsschutz geführt hätte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht
Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.
Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
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